Kirchenaustritt Bescheinigung

    Kirchenaustritt Erklärung

    Beschreibung

    Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Lüchow (Wendland) - Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus Clenze, Lüchower Straße 13 a

    29459 Clenze

    Behindertenparkplatz: Platz der Partnerschaft Céret-Lüchow
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz hinter dem Amtshaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Platz der Partnerschaft Céret-Lüchow
    Anzahl: 60
    Gebühren: nein

    Busbahnhof Amtshof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Amtshaus Lüchow, Theodor-Körner-Straße 4

    29439 Lüchow (Wendland)

    Behindertenparkplatz: Platz der Partnerschaft Céret-Lüchow
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz hinter dem Amtshaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Platz der Partnerschaft Céret-Lüchow
    Anzahl: 60
    Gebühren: nein

    Busbahnhof Amtshof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 07:30 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: buergerservice@luechow-wendland.de

    Telefon Festnetz: +49 5841126-511

    Fax: +49 5841126-525

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2009 (von: Samtgemeinde Lüchow Webservice)

    Technisch geändert am 05.03.2020 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • soweit vorhanden: Taufbescheinigung

    Voraussetzungen

    • vollendetes 14. Lebensjahr
    • Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
      • Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
    • Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
      • Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.

    Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.

    Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.

    Fristen

    Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

    Kosten

    Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Kirchenabmeldung, Kirchenübertritt, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)