Kirchenaustritt Erklärung
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Hinweise für Stelle: Kirchenaustritt Erklärung
Der Kirchenaustritt (evangelisch-lutherische bzw.katholische Kirche) kann nur persönlich entweder bei dem Standesamt des Hauptwohnsitzes oder beim Notar erklärt werden.
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen die gesetzlichen Vertreter (Eltern) die Erklärung abgeben, Kinder im Alter von 12-13 Jahren müssen hierzu vorher ihre Einwilligung geben. Persönliches Erscheinen ist notwendig. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Religionsmündigkeit) muss der/die Betreffende den Austritt selbst erklären.
Der Kirchenaustritt (evangelisch-lutherische bzw.katholische Kirche) kann nur persönlich entweder bei dem Standesamt des Hauptwohnsitzes oder beim Notar erklärt werden.
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen die gesetzlichen Vertreter (Eltern) die Erklärung abgeben, Kinder im Alter von 12-13 Jahren müssen hierzu vorher ihre Einwilligung geben. Persönliches Erscheinen ist notwendig. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Religionsmündigkeit) muss der/die Betreffende den Austritt selbst erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hinweise für Stelle: Kirchenaustritt Erklärung
Für Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Stelle ist das Standesamt Stelle zuständig.
Für Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Stelle ist das Standesamt Stelle zuständig.
Ansprechpartner
Fachbereich Bürgerservice und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.30 - 12.00 Uhr Dienstag: 07.00 - 12.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr 1. Sonnabend im Monat: 08.30 - 12.00 Uhr (darüber hinaus nach Vereinbarung)
Kontakt
Kontaktperson
Frau Stefanie Hatesuer (Personenstandswesen, Heimat- und Kulturpflege, Förderung des Sports)
Frau Mareike Zimmermann (Personenstandswesen, Friedhof)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Hinweise für Stelle: Kirchenaustritt Erklärung
Zur Austrittsbeurkundung sind folgende Dokumente mitzubringen.
- Personalausweis oder Reisepass
- für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Zur Austrittsbeurkundung sind folgende Dokumente mitzubringen.
- Personalausweis oder Reisepass
- für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stelle: Kirchenaustritt Erklärung
Ab dem Jahr 2012 wird die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von Ihrem Kirchenein- oder -austritt erfährt Ihr Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind. Der Gang zum Finanzamt ist insoweit nicht mehr erforderlich.
Bei Kircheneintritt: Aufnahmeerklärung bei der zuständigen Kirchengemeinde.
Ab dem Jahr 2012 wird die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von Ihrem Kirchenein- oder -austritt erfährt Ihr Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind. Der Gang zum Finanzamt ist insoweit nicht mehr erforderlich.
Bei Kircheneintritt: Aufnahmeerklärung bei der zuständigen Kirchengemeinde.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015
Stichwörter
Kirchenabmeldung, Kirchenübertritt, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung