Kirchenaustritt Erklärung
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Hinweise für Diepholz: Kirchenaustritt Erklärung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist persönlich bei dem Standesamt ihres Wohnortes zu erklären (s.u.).
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist persönlich bei dem Standesamt ihres Wohnortes zu erklären (s.u.).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hinweise für Diepholz: Kirchenaustritt Erklärung
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der Stadt Diepholz (s.u.).
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt der Stadt Diepholz (s.u.).
Ansprechpartner
Stadt Diepholz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Mittwoch: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Hinweise für Diepholz: Kirchenaustritt Erklärung
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Heiratsurkunde
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Heiratsurkunde
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR
Hinweise für Diepholz: Kirchenaustritt Erklärung
Die Gebühr beträgt 30,- €.
Die Gebühr beträgt 30,- €.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Diepholz: Kirchenaustritt Erklärung
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr
Montag bis Dienstag: 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr
Montag bis Dienstag: 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015
Stichwörter
Kirchenabmeldung, Kirchenübertritt, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung