Kirchenaustritt Erklärung
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Hinweise für Wedemark: Kirchenaustritte
ACHTUNG! Kirchenaustritte sind, entgegen gewerblicher Anzeigen im Internet, derzeit noch NICHT online gesetzlich zugelassen!
Ein Kirchenaustritt ist eine Beurkundung, die vor einer Urkundsperson erklärt werden muss. Dazu ist es erforderlich, dass diese Person persönlich erscheint und ihren Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklärt und unterschreibt. Sie kann nicht von einer dritten Person vertreten werden. Eine formlose schriftliche Erklärung ist nicht zulässig.
Der Kirchenaustritt ist entweder im Standesamt des Wohnsitzes oder vor einem Notar gegen Vorlage des Personalausweises zu erklären.
ACHTUNG! Kirchenaustritte sind, entgegen gewerblicher Anzeigen im Internet, derzeit noch NICHT online gesetzlich zugelassen!
Ein Kirchenaustritt ist eine Beurkundung, die vor einer Urkundsperson erklärt werden muss. Dazu ist es erforderlich, dass diese Person persönlich erscheint und ihren Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklärt und unterschreibt. Sie kann nicht von einer dritten Person vertreten werden. Eine formlose schriftliche Erklärung ist nicht zulässig.
Der Kirchenaustritt ist entweder im Standesamt des Wohnsitzes oder vor einem Notar gegen Vorlage des Personalausweises zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Grundsätzlich bitten wir darum, vor einem Besuch im Standesamt telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Kontakt
Telefon Festnetz: 05130 581-382
Telefon Festnetz: 05130 581-383
Telefon Festnetz: 05130 581-386
E-Mail: standesamt@wedemark.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Hinweise für Wedemark: Kirchenaustritte
Personalausweis oder Reisepass
Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Hinweise für Wedemark: Kirchenaustritte
Die Kirchensteuerpflicht entfällt mit dem 1. des kommenden Monats.
Die Kirchensteuerpflicht entfällt mit dem 1. des kommenden Monats.
Kosten
Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR
Weitere Informationen
Hinweise für Wedemark: Kirchenaustritte
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015
Stichwörter
Kirchenübertritt, Kirchenabmeldung, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung