Kirchenaustritt Erklärung
Beschreibung
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Hinweise für Seelze: Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt ist bei dem Standesamt Ihres Wohnsitzes persönlich (Ihre Anwesenheit ist erforderlich) zu erklären.
Der Kirchenaustritt ist bei dem Standesamt Ihres Wohnsitzes persönlich (Ihre Anwesenheit ist erforderlich) zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: standesamt@stadt-seelze.de
Kontaktperson
Herr Torsten Müller
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben: H - N
Telefon Festnetz: 05137 828-243
E-Mail: torsten.mueller@stadt-seelze.de
Frau Gabriele Schmitz
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben: O - W
Telefon Festnetz: 05137 828-246
E-Mail: gabriele.schmitz@stadt-seelze.de
Frau Yvonne Walny
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben A-G, X-Z
E-Mail: yvonne.walny@stadt-seelze.de
Telefon Festnetz: 05137 828-247
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Hinweise für Seelze: Kirchenaustritt
Personalausweis
Personalausweis
Voraussetzungen
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Hinweise für Seelze: Kirchenaustritt
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Der Austritt von Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann nicht gegen deren Willen erklärt werden.
- vollendetes 14. Lebensjahr
- Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
- Der Austritt von Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann nicht gegen deren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Seelze: Kirchenaustritt
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Hinweise für Seelze: Kirchenaustritt
Die Änderung der Religionszugehörigkeit wird an das Finanzamt übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), wenn Ihre Lohn/Gehaltsabrechnung erstellt wird.
Die Änderung der Religionszugehörigkeit wird an das Finanzamt übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), wenn Ihre Lohn/Gehaltsabrechnung erstellt wird.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR
Hinweise für Seelze: Kirchenaustritt
Gebühr: 30,00 EUR
Bitte beachten: Eine Barzahlung ist nicht möglich!
Gebühr: 30,00 EUR
Bitte beachten: Eine Barzahlung ist nicht möglich!
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 20.08.2015
Stichwörter
Kirchenabmeldung, Kirchenübertritt, Kirchensteuer, Kirchenaustritt Erklärung