Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Hinweise für Stade: Infektionsschutz Meldung
Zur Meldung von übertragbaren Krankheiten an das Gesundheitsamt verpflichtet sind Ärzte, Krankenhäuser und Labore.
Eltern, deren Kinder Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergärten etc.) besuchen sind verpflichtet, die Einrichtung zu informieren, wenn ihr Kind erkrankt ist.
Die Einrichtung informiert dann ihr Gesundheitsamt, um mit ihm gemeinsam eine Weiterverbreitung zu verhindern.
Bezüglich des in diesem Gesetz geforderten Meldewesens ist die Zusammenarbeit von Gesundheitsamt, Ärzten, Krankenhäusern, Laboren, Behörden, Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung (Kindergärten etc.) notwendig, damit die Infektionsüberwachung durch das Robert-Koch-Institut (www.rki.de) durchgeführt werden kann.
Weitere Informationen erhalten sie hier: www.infektionsschutz.de oder telefonisch bei einem unserer unten genannten Ansprechpartner.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Poeschening
Internet
erforderliche Unterlagen
Formulare
Hinweise für Stade: Infektionsschutz Meldung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
Stichwörter
Masern, Virushepatitis, Sepsis, Pest, humane spongiforme Enzephalopathie, Milzbrand, HUS, Cholera, Meningokokken-Meningitis, Diphtherie, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Botulismus, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Poliomyelitis