Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Niedersachsen: Infektionsschutz Meldung
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Landkreis Hameln-Pyrmont - 25.3 Team Gesundheitsschutz
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00–16:00 Dienstag 08:00–16:00 Mittwoch 08:00–16:00 Donnerstag 08:00–16:00 Freitag 08:00–13:00 Samstag Geschlossen Sonntag Geschlossen
erforderliche Unterlagen
Formulare
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutz Meldung
- § 1 IfSG Meldebogen Clostridiodes difficile
- § 6 Abs. 1 IfSG Meldebogen zoonotische / aviäre Influenza
- §§ 6, 8, 9 IfSG MeldebogenZu diesem Bogen sind bei Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen entsprechend § 23 Abs. 5, § 36 Abs. 1 u. 2, § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 IfSG die Anlagen Bewohner- Patient und/ oder Personal auszufüllen.
- §§ 6, 8, 9 IfSG Meldebogen - Anlage: Bewohner/ Patienten
- §§ 6, 8, 9 IfSG Meldebogen - Anlage: Personal
- §§ 6, 8, 9 IfSG Meldebogen COVID-19
- § 34 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen
- § 36 IfSG Meldebogen Skabies-Krätze
- §§ 6, 8, 9 IfSG Meldebogen COVID-19
- §§ 6, 8, 9 IfSG Meldebogen - Anlage: Bewohner/ Patienten
- § 1 IfSG Meldebogen Clostridiodes difficile
- §§ 6, 8, 9 IfSG MeldebogenZu diesem Bogen sind bei Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen entsprechend § 23 Abs. 5, § 36 Abs. 1 u. 2, § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 IfSG die Anlagen Bewohner- Patient und/ oder Personal auszufüllen.
- § 6 Abs. 1 IfSG Meldebogen zoonotische / aviäre Influenza
- § 34 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen
- § 36 IfSG Meldebogen Skabies-Krätze
- §§ 6, 8, 9 IfSG Meldebogen - Anlage: Personal
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Infektionsschutz Meldung
§§ 6 ff. Infektionsschutz (IfSG)
§ 34 IfSG
§§ 6 ff. Infektionsschutz (IfSG)
§ 34 IfSG
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Hinweise für Niedersachsen: Infektionsschutz Meldung
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
Stichwörter
Cholera, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Pest, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Botulismus, Milzbrand, HUS, Meningokokken-Meningitis, humane spongiforme Enzephalopathie, Poliomyelitis, Sepsis, Masern, Virushepatitis, Diphtherie