Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
Beschreibung
Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden.
Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden.
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
- Neufassung der ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Immissionsschutz: Überprüfung wegen Beeinträchtigung
Anhand von Berechnungen, Messungen und Erfahrungswerten wird die Zumutbarkeit von möglichen Beeinträchtigungen bewertet, um evtl. Verwaltungsentscheidungen vorzubereiten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Bewertungen haben Einfluss auf Zulassungsentscheidungen für unterschiedlichste Bauvorhaben und deren späteren Nutzungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang gilt es zu prüfen, ob nicht durch zusätzliche Auflagen und Nachbesserungen die Genehmigungsfähigkeit dieser Vorhaben erreicht werden kann, bzw. schon bestehende Anlagen weiterhin betrieben werden dürfen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Immissionsschutz: Überprüfung wegen Beeinträchtigung
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Ansprechpartner auf oder vereinbaren Sie einen Termin.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zu grundsätzlichen Immissionsfragen:
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.03.2013
Stichwörter
Grenzwerte, Emissionen, kontrollieren, Geruchsbelästigung durch Gaststätten, Emissionsschutz