Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
Beschreibung
Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden.
Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Schaumburg: Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
Die Zuständigkeit liegt je nach Zuordnung zu den Wirtschaftstätigkeiten gemäß NACE-Schlüssel
- beim Landkreis Schaumburg für
oder
Ansprechpartner
Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontaktperson
Herr Wittek
Herr Schön
Herr Erxleben
Frau Bolte-Schacht
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
Hinweise für Schaumburg: Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zu grundsätzlichen Immissionsfragen:
- Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Hinweise für Schaumburg: Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist wie die TA Lärm und die TA Luft eine technische Verwaltungsvorschrift, die für Vorhaben, die in einem immissionsschutzrechtichen Verfahren zu genehmigen sind, für die Genehmigungsbehörde bindend zur Anwendung vorgeschrieben. Sie soll zu mehr Objektivität bei der Beurteilung und damit zu mehr Akzeptanz in der Bevölkerung führen. Dies ist besonders wichtig für Niedersachsen als Agrarland Nr. 1.
Mit der GIRL kann man beispielsweise die unterschiedlichen Belästigungsgrade einzelner Tierarten etwa bei der Genehmigung neuer Anlagen differenzierter beurteilen. Hierbei geht es insbesondere um die Wirkung von Gerüchen auf die Anwohner im Umfeld von landwirtschaftlichen Betrieben. So werden etwa Rinder oder Schweine anders empfunden als eine Geflügelmast mit industriellen Ausmaßen.
Weitere Informationen
Hinweise für Schaumburg: Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
- Immissionsschutz: Auskünfte zu Umweltinformationen
- IED-Inspektion von Tierhaltungsanlagen: Durchführung - von Vor-Ort-Besichtigungen
- Immissionsschutz: Überwachung öffentlicher Tankstellen
- Immissionsschutz: Feuerungsanlagen gemäß der 44. BImSchV
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen
- Immissionsschutz: Überwachung nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.03.2013
Stichwörter
Emissionsschutz, kontrollieren, Geruchsbelästigung durch Gaststätten, Grenzwerte, Emissionen