Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
Beschreibung
Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden.
Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden.
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
- Neufassung der ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
Hinweise für Uetze: Emissionen/Immissionen/Immissionsschutz
Mittagsruhe:
Die Gemeinde Uetze hat derzeit keine besonderen Regelungen zur Lärmvermeidung in der Mittagszeit getroffen. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen. Die Mittagszeit ist grundsätzlich nicht anders zu behandeln als andere Tageszeiten, so dass hier normale Tagesbelastungen, verursacht beispielsweise durch das Rasenmähen, zulässig sind. Besondere Regelungen trifft die Maschinenlärmschutzverordnung, wonach Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler in Wohngebieten in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. In Wohn- und Mischgebieten ist an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ein erhöhter Lärmschutz zu berücksichtigen. Dies regelt die sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Werktägliche Arbeiten, die die äußere Ruhe stören, sind an Sonn- und Feiertagen ohnehin unzulässig.
Darüber hinaus sollte die gegenseitige Rücksichtnahme als hohes Gut für eine funktionierende Nachbarschaft berücksichtigt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
36.23 - Team Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zu grundsätzlichen Immissionsfragen:
Weitere Informationen
Hinweise für Uetze: Emissionen/Immissionen/Immissionsschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.03.2013
Stichwörter
Grenzwerte, Emissionen, kontrollieren, Geruchsbelästigung durch Gaststätten, Emissionsschutz