Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Stadland: Spezielle Hinweise für Gemeinde Stadland
Anmeldung:
- - Ein Hund ist innerhalb von 1 Woche nach Aufnahme in einen Haushalt anzumelden.- Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen.- Das
Formular zur Anmeldung finden Sie unten auf dieser Seite.
Steuerpflichtig ist ein Hund ab Vollendung des dritten Lebensmonats - Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- - Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;- Diensthunde nach ihrem Dienstende;- Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind;- Das
Formular zur Steuerbefreiung finden Sie unten auf dieser Seite.
Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für einen Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, die vom nächsten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen. Das Formular zur Steuerermäßigung finden Sie unten auf dieser Seite.
Abmeldung:
- - Eine Abmeldung muss erfolgen, wenn der Hundehalter aus dem Gemeindegebiet verzieht oder wenn der Hund abgegeben wird oder verstirbt.- Die Abmeldung muss innerhalb von 1 Woche schriftlich oder persönlich erfolgen.- Bei der Abmeldung ist, wenn der Hund abgegeben wurde, der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.- Ist der Hund verstorben, legen Sie bitte eine Bescheinigung des Tierarztes bei.- Die Hundesteuermarke ist bei der Abmeldung zurück zu geben.- Das
Formular zur Abmeldung finden Sie unten auf dieser Seite.
Wer einen Hund hält, muss diesem im Niedersächsischen Hunderegister anmelden.
Anmeldung:
- - Ein Hund ist innerhalb von 1 Woche nach Aufnahme in einen Haushalt anzumelden.- Die Anmeldung kann persönlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen.- Das
Formular zur Anmeldung finden Sie unten auf dieser Seite.
Steuerpflichtig ist ein Hund ab Vollendung des dritten Lebensmonats - Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
- - Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;- Diensthunde nach ihrem Dienstende;- Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind;- Das
Formular zur Steuerbefreiung finden Sie unten auf dieser Seite.
Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für einen Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, die vom nächsten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen. Das Formular zur Steuerermäßigung finden Sie unten auf dieser Seite.
Abmeldung:
- - Eine Abmeldung muss erfolgen, wenn der Hundehalter aus dem Gemeindegebiet verzieht oder wenn der Hund abgegeben wird oder verstirbt.- Die Abmeldung muss innerhalb von 1 Woche schriftlich oder persönlich erfolgen.- Bei der Abmeldung ist, wenn der Hund abgegeben wurde, der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.- Ist der Hund verstorben, legen Sie bitte eine Bescheinigung des Tierarztes bei.- Die Hundesteuermarke ist bei der Abmeldung zurück zu geben.- Das
Formular zur Abmeldung finden Sie unten auf dieser Seite.
Wer einen Hund hält, muss diesem im Niedersächsischen Hunderegister anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier