Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Wildeshausen: Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine traditionelle Gemeindesteuer. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der Hundesteuersatzung der Stadt Wildeshausen geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht innerhalb einer Woche vor
- bei Zuzug mit einem Hund,
- bei Neuerwerb eines Hundes,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Grundabgaben und Steuern
Kontaktperson
Frau Kerstin Reinke
Frau Carmen Leutloff
Frau Diandra Mahlke
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Wildeshausen: Hundesteuer
Die Formulare für die Anmeldung und Abmeldung von Hunden sind als Dokument beigefügt (s.u.).
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Wildeshausen: Hundesteuer
Hundesteuersatzung der Stadt Wildeshausen
(als Dokument beigefügt, s.u.)
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Hinweise für Wildeshausen: Hundesteuer
Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim mit Sitz im Landkreis Oldenburg stammen, sind für die ersten zwei Jahre steuerbefreit. Als Nachweis ist eine Bescheinigung des Tierheims vorzulegen; z. B. ein Tierabgabevertrag.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach Ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Absatz 2 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat.
Weitere Informationen
Hinweise für Wildeshausen: Hundesteuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier