Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hundesteuer - Erhebung

    Allgemeine Informationen

    Gesamtthemenübersicht Hundesteuer

    Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund nach Aufnahme in den Haushalt anzumelden:

    • wenn der Hund neu aufgenommen wurde
    • wenn der Hund bei Zuzug nach Oldenburg mitgebracht wurde oder
    • wenn ein Welpe den 2. Lebensmonat vollendet hat

    Steuerpflichtig ist ein Hund ab Vollendung des dritten Lebensmonats.

    Die Hundesteuer wird zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Jahr durch einen Hundesteuerbescheid festgesetzt.

    Die Hundesteuer ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

    Es sollte beachtet werden, dass es sich beim im Jahr 2020 übermittelten Hundesteuerbescheid um einen "Dauerbescheid beziehungsweise Mehrjahresbescheid" handelt. Sie erhalten zukünftig nur noch einen Bescheid, wenn sich Änderungen an den Steuerfestsetzungen ergeben. Bitte heben Sie diesen Steuerbescheid auf und nehmen Sie diesen zu Ihren Unterlagen.

    Die Steuerfestsetzung wird, vorbehaltlich etwaigen Änderungen, ab dem Jahr 2021 öffentlich bekannt bemacht, ohne dass ein neuer Hundesteuerbescheid ergeht. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Hundesteuerbescheid zugegangen (§14 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)).

    Es besteht die Möglichkeit, die Hundesteuer zum Fälligkeitstermin vom eigenen Bankkonto abbuchen zu lassen. Weitere Informationen sind hier zu finden

    Ausnahmen
    Hunde, die nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet gehalten werden und die nachweislich in einer anderen Stadt/Gemeinde versteuert sind, bleiben in Oldenburg steuerfrei.

    Für Blindenführhunde und Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind, wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt. Die Befreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Nähere Informationen zur Befreiung von der Hundesteuer finden Sie hier.

    Zweitschrift
    Sollte eine Zweitschrift eines Hundesteuerbescheides benötigt werden, dann kann die Zusendung aus Steuergeheimnisgründen nur schriftlich erfolgen. E-Mail und Fax-Zusendungen sind nicht möglich.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 d

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3121

    E-Mail: steuern@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst Finanzen unterstützt die übrigen Organisationseinheiten der Stadt bei der Aufstellung der Haushaltspläne, der Finanzpläne und der Investitionsprogramme. Er beschafft Kredite, verwaltet Kapitalvermögen und Schulden, überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und ist für betriebswirtschaftliche Fragen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der übrigen Organisationseinheiten gegeben ist. Er ist zuständig für die Erhebung der Steuern und Gebühren (Straßenreinigung und Abfall)

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hundesteuer - Erhebung

    Die Anmeldung des Hundes muss innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme in den Haushalt erfolgen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hundesteuer - Erhebung

    Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen; sie beträgt jährlich:

    a) für den ersten Hund 108 Euro
    b) für den zweiten Hund 132 Euro
    c) für jeden weiteren Hund 168 Euro

    Ausstellung von Ersatzbescheiden:

    • Persönliche Abholung: 2 Euro
    • Zusendung eines Ersatzbescheides: 2 Euro und 0,64 Euro für Versand

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Haustier

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de