Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Hinweise für Sachsenhagen: Hundesteuer Festsetzung

    Allgemeine Informationen

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Gemeinde.



    Allgemeine Informationen

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Gemeinde.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    31553 Sachsenhagen

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: Webservice, Samtgemeinde Sachsenhagen)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Sachsenhagen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Schaumburg: Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Auhagen

    Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Auhagen:

    für jeden ersten Hund

    70,00 €

    für jeden zweiten Hund

    140,00 €

    für jeden weiteren Hund

    200,00 €

    für jeden gefährlichen Hund 

    400,00 €

    Hundesteuer Hagenburg

    Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2005 jährlich in der Flecken Hagenburg:

    für jeden ersten Hund

    70,00 €

    für jeden zweiten Hund

    140,00 €

    für jeden weiteren Hund 

    200,00 €

    Hundesteuer Sachsenhagen

    Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Stadt Sachsenhagen:

    für jeden ersten Hund

    60,00 €

    für jeden zweiten Hund

    120,00 €

    für jeden weiteren Hund 

    180,00 €

    für jeden gefährlichen Hund 

    400,00 €

    Hundesteuer Wölpinghausen

    Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Wölpinghausen:

    für jeden ersten Hund

    55,00 €

    für jeden zweiten Hund

    120,00 €

    für jeden weiteren Hund 

    200,00 €

    Hundesteuer Auhagen

    Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Auhagen:

    für jeden ersten Hund

    70,00 €

    für jeden zweiten Hund

    140,00 €

    für jeden weiteren Hund

    200,00 €

    für jeden gefährlichen Hund 

    400,00 €

    Hundesteuer Hagenburg

    Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2005 jährlich in der Flecken Hagenburg:

    für jeden ersten Hund

    70,00 €

    für jeden zweiten Hund

    140,00 €

    für jeden weiteren Hund 

    200,00 €

    Hundesteuer Sachsenhagen

    Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Stadt Sachsenhagen:

    für jeden ersten Hund

    60,00 €

    für jeden zweiten Hund

    120,00 €

    für jeden weiteren Hund 

    180,00 €

    für jeden gefährlichen Hund 

    400,00 €

    Hundesteuer Wölpinghausen

    Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Wölpinghausen:

    für jeden ersten Hund

    55,00 €

    für jeden zweiten Hund

    120,00 €

    für jeden weiteren Hund 

    200,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

    Hinweise für Sachsenhagen: Hundesteuer

    Steuerbefreiung

    Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

    • Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen
    • Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl
    • Herdengebrauchshunden
    • Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden
    • Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden
    • Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
    • Blindenführhunden
    • Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden

    Zwingersteuer

    Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrage in der Form einer Zwingersteuer erhoben. Der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.

    Steuerermäßigung

    Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

    • einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m (Luftlinie) entfernt liegen
    • Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
    • abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden
    • Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein
    • Jagdgebrauchshunden, die jagdlich verwendet werden

    Steuerbefreiung

    Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

    • Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen
    • Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl
    • Herdengebrauchshunden
    • Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden
    • Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden
    • Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
    • Blindenführhunden
    • Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden

    Zwingersteuer

    Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrage in der Form einer Zwingersteuer erhoben. Der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.

    Steuerermäßigung

    Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

    • einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m (Luftlinie) entfernt liegen
    • Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
    • abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden
    • Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein
    • Jagdgebrauchshunden, die jagdlich verwendet werden

    Weitere Informationen

    Hinweise für Sachsenhagen: Hundesteuer Festsetzung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Haustier

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)