Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Sachsenhagen: Hundesteuer Festsetzung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Gemeinde.
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Gemeinde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Sachsenhagen: Hundesteuer Festsetzung
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Sachsenhagen: Hundesteuer Festsetzung
- Kommunale Satzung
- Kommunale Satzung
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Schaumburg: Hundesteuer Festsetzung
Hundesteuer Auhagen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Auhagen:
für jeden ersten Hund
70,00 €
für jeden zweiten Hund
140,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
für jeden gefährlichen Hund
400,00 €
Hundesteuer Hagenburg
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2005 jährlich in der Flecken Hagenburg:
für jeden ersten Hund
70,00 €
für jeden zweiten Hund
140,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
Hundesteuer Sachsenhagen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Stadt Sachsenhagen:
für jeden ersten Hund
60,00 €
für jeden zweiten Hund
120,00 €
für jeden weiteren Hund
180,00 €
für jeden gefährlichen Hund
400,00 €
Hundesteuer Wölpinghausen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Wölpinghausen:
für jeden ersten Hund
55,00 €
für jeden zweiten Hund
120,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
Hundesteuer Auhagen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Auhagen:
für jeden ersten Hund
70,00 €
für jeden zweiten Hund
140,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
für jeden gefährlichen Hund
400,00 €
Hundesteuer Hagenburg
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2005 jährlich in der Flecken Hagenburg:
für jeden ersten Hund
70,00 €
für jeden zweiten Hund
140,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
Hundesteuer Sachsenhagen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Stadt Sachsenhagen:
für jeden ersten Hund
60,00 €
für jeden zweiten Hund
120,00 €
für jeden weiteren Hund
180,00 €
für jeden gefährlichen Hund
400,00 €
Hundesteuer Wölpinghausen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Wölpinghausen:
für jeden ersten Hund
55,00 €
für jeden zweiten Hund
120,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Hinweise für Sachsenhagen: Hundesteuer
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl
- Herdengebrauchshunden
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
- Blindenführhunden
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden
Zwingersteuer
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrage in der Form einer Zwingersteuer erhoben. Der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.
Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m (Luftlinie) entfernt liegen
- Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
- abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein
- Jagdgebrauchshunden, die jagdlich verwendet werden
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl
- Herdengebrauchshunden
- Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
- Blindenführhunden
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden
Zwingersteuer
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrage in der Form einer Zwingersteuer erhoben. Der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein.
Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m (Luftlinie) entfernt liegen
- Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
- abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein
- Jagdgebrauchshunden, die jagdlich verwendet werden
Weitere Informationen
Hinweise für Sachsenhagen: Hundesteuer Festsetzung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier