Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Stadthagen: Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes.
Der Aufwand besteht hier in dem Halten eines Hundes. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der einen oder mehrere Hunde für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.
Wesen einer Steuer ist, dass mit ihr keine Gegenleistung verbunden ist.
Mit der Hundesteuer werden ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Die Hundesteuer ist deshalb keine „Hundekotbeseitigungssteuer“.
Die Rechtsgrundlage ist die vom Rat der Stadt Stadthagen erlassene Hundesteuersatzung in der zurzeit gültigen Fassung.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der gehaltenen Hunde.
Personen, die einen Hund anschaffen oder mit einem Hund in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Stadthagen zuziehen, müssen dies binnen einer Woche schriftlich anzeigen. Hierbei ist die Rasse und das Alter des Hundes anzugeben.
Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft und sind somit steuerpflichtig.
Die mit der Anmeldung für den Bereich der Stadt Stadthagen geltenden Hundesteuermarken müssen bei der Abmeldung wieder zurückgegeben werden.
Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.
Entlaufene Hunde können mittels der Hundesteuermarkennummer wieder ihrem Halter zugeführt werden.
Hier erhalten die die aktuellen Gebührensätze .
Durch einen Musterbescheid erhalten Sie weitere Informationen.Bearbeitungsdauer: 10 Minuten
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes.
Der Aufwand besteht hier in dem Halten eines Hundes. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der einen oder mehrere Hunde für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.
Wesen einer Steuer ist, dass mit ihr keine Gegenleistung verbunden ist.
Mit der Hundesteuer werden ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Die Hundesteuer ist deshalb keine "Hundekotbeseitigungssteuer".
Die Rechtsgrundlage ist die vom Rat der Stadt Stadthagen erlassene Hundesteuersatzung in der zurzeit gültigen Fassung.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der gehaltenen Hunde.
Personen, die einen Hund anschaffen oder mit einem Hund in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Stadthagen zuziehen, müssen dies binnen einer Woche schriftlich anzeigen. Hierbei ist die Rasse und das Alter des Hundes anzugeben.
Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft und sind somit steuerpflichtig.
Die mit der Anmeldung für den Bereich der Stadt Stadthagen geltenden Hundesteuermarken müssen bei der Abmeldung wieder zurückgegeben werden.
Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.
Entlaufene Hunde können mittels der Hundesteuermarkennummer wieder ihrem Halter zugeführt werden.
Hier erhalten die die aktuellen Gebührensätze .
Durch einen Musterbescheid erhalten Sie weitere Informationen.Bearbeitungsdauer: 10 Minuten
Hinweise für Stadthagen: Hund / Anmeldung / Abmeldung
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Den aktuellen Steuersätze finden Sie >> hier .
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Hund abgegeben wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/ der Hundehalter aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt Stadthagen wegzieht.
Die letztgültige Hundesteuermarke ist mit der Abmeldung zurückzugeben.
Das unten bereit gestellte An- bzw. Abmeldeformular können Sie an Ihrem PC ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die Stadtverwaltung senden. Die Hundesteuermarke sowie das Informationsblatt wird Ihnen dann mit den Steuerbescheid zugestellt.
Sie können das Formular aber auch persönlich während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung abgeben und erhalten die Steuermarke sofort.
Bearbeitungsdauer: 10 Minuten
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Den aktuellen Steuersätze finden Sie >> hier .
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Hund abgegeben wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/ der Hundehalter aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt Stadthagen wegzieht.
Die letztgültige Hundesteuermarke ist mit der Abmeldung zurückzugeben.
Das unten bereit gestellte An- bzw. Abmeldeformular können Sie an Ihrem PC ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die Stadtverwaltung senden. Die Hundesteuermarke sowie das Informationsblatt wird Ihnen dann mit den Steuerbescheid zugestellt.
Sie können das Formular aber auch persönlich während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung abgeben und erhalten die Steuermarke sofort.
Bearbeitungsdauer: 10 Minuten
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Für Stadthagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Schaumburg: Hundesteuer Festsetzung
Hundesteuer Auhagen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Auhagen:
für jeden ersten Hund
70,00 €
für jeden zweiten Hund
140,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
für jeden gefährlichen Hund
400,00 €
Hundesteuer Hagenburg
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2005 jährlich in der Flecken Hagenburg:
für jeden ersten Hund
70,00 €
für jeden zweiten Hund
140,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
Hundesteuer Sachsenhagen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Stadt Sachsenhagen:
für jeden ersten Hund
60,00 €
für jeden zweiten Hund
120,00 €
für jeden weiteren Hund
180,00 €
für jeden gefährlichen Hund
400,00 €
Hundesteuer Wölpinghausen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Wölpinghausen:
für jeden ersten Hund
55,00 €
für jeden zweiten Hund
120,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
Hundesteuer Auhagen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Auhagen:
für jeden ersten Hund
70,00 €
für jeden zweiten Hund
140,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
für jeden gefährlichen Hund
400,00 €
Hundesteuer Hagenburg
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2005 jährlich in der Flecken Hagenburg:
für jeden ersten Hund
70,00 €
für jeden zweiten Hund
140,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
Hundesteuer Sachsenhagen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Stadt Sachsenhagen:
für jeden ersten Hund
60,00 €
für jeden zweiten Hund
120,00 €
für jeden weiteren Hund
180,00 €
für jeden gefährlichen Hund
400,00 €
Hundesteuer Wölpinghausen
Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich in der Gemeinde Wölpinghausen:
für jeden ersten Hund
55,00 €
für jeden zweiten Hund
120,00 €
für jeden weiteren Hund
200,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier