Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Wagenfeld: Hundesteuer Festsetzung
Gemeinde Wagenfeld, Pastorenkamp 25, 49419 Wagenfeld
Gemeinde Wagenfeld, Pastorenkamp 25, 49419 Wagenfeld
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Wagenfeld: Hundesteuer Festsetzung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Wagenfeld; siehe Unterpunkt Ortsrecht
Hundesteuersatzung der Gemeinde Wagenfeld; siehe Unterpunkt Ortsrecht
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wagenfeld: Hundesteuer Festsetzung
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht hat dies binnen einer Woche bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht hat dies binnen einer Woche bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wagenfeld: Hundesteuer Festsetzung
Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 40,--€
b) für den zweiten Hund 60,--€
c) für jeden weiteren Hund 80,--€
d) für einen gefährlichen Hund 610,--€
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 810,--€
Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 40,--€
b) für den zweiten Hund 60,--€
c) für jeden weiteren Hund 80,--€
d) für einen gefährlichen Hund 610,--€
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 810,--€
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier