Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Stuhr: Hundesteuer Festsetzung
Die Hundesteuer ist eine traditionelle Gemeindesteuer. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.
Steuerbefreiung, Steuerermäßigung:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Stuhr sieht Steuerbefreiungen und -ermäßigungen in Einzelfällen vor. Da die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen antragsabhängig sind, sind Fristen zu beachten. Bitte sprechen Sie hierzu die Sachbearbeiter an.
Die speziellen Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Gemeinde Stuhr. Das Formular für die An- und Abmeldung Ihres Hundes steht Ihnen als PDF-Dokument zur Verfügung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Gemeinde Stuhr - Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Fachdienst "Finanzen" ab 04.01.2023 Mo, Di, Do und Fr. 09:00 - 12:00 Uhr Mo und Di. 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Do. 14:00 - 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Stuhr: Hundesteuer Festsetzung
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Stuhr: Hundesteuer Festsetzung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Stuhr
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier