Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Seelze: Hundesteuer Festsetzung
Alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde über drei Monate müssen bei der Gemeinde angemeldet sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
21.21 - Team Steuern & Stadtkasse
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: finanzservice@stadt-seelze.de
Kontaktperson
Frau Özen Esen
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Seelze: Hundesteuer Festsetzung
- Kommunale Satzung (s.u.)
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Hinweise für Seelze: Hundesteuer Festsetzung
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Die An- und Abmeldungen erfolgen im Bürgerbüro (siehe unten unter "Verwandte Dienstleistungen").
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Seelze: Hundesteuer Festsetzung
Fälligkeiten der Steuer entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung (siehe unten).
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Seelze: Hundesteuer Festsetzung
Laut Hundesteuersatzung der Stadt Seelze in der z. Z. gültigen Fassung (siehe unten).
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Hinweise für Seelze: Hundesteuer Festsetzung
Erläuterungen zur Stundung (Ratenzahlung)
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine Forderung der Stadt Seelze zum Fälligkeitstermin vollständig zu entrichten, können Sie einen Stundungsantrag stellen.
Eine Stundung kann gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) in der zur Zeit gültigen Fassung gewährt werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner/die Schuldnerin bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt insbesondere vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in eine solche geraten würde. Eine Gefährdung der Forderung ist anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der Zahlungspflichtige seiner Verpflichtung zur Leistung entziehen will oder wenn Umstände vorliegen, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schließen lassen. Das bedeutet, dass jeder Einzelfall anhand von Angaben bzw. Nachweisen geprüft werden muss, bevor über einen Stundungsantrag entschieden wird und eine Stundung ausgesprochen werden kann. Die Gewährung einer Stundung kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Zur Vereinfachung können vorab vorhandene Fragen, beispielsweise bezüglich der Höhe der Raten oder der Stundungsdauer, durch eine telefonische Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitenden geklärt werden.
Der Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) ist schriftlich zu stellen. Grundsätzlich ist es erforderlich, diesem Antrag Unterlagen über die Vermögensverhältnisse, Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen beizufügen.
Da Mahnung und Vollstreckung für Sie sehr kostenintensiv werden, sollten Sie den Stundungsantrag auf jeden Fall vor Fälligkeit der Forderung stellen.
Wird die Forderung bereits durch die Vollstreckung der Stadtkasse bearbeitet, sind Anträge auf Ratenzahlung unmittelbar an die Stadtkasse zu richten.
Stundungen bzw. Ratenzahlungen sind in der Regel zinspflichtig. Zur Zeit werden Zinsen in Höhe von 0,5 % mtl., das entspricht einer jährlichen Verzinsung von 6 %, erhoben.
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier