Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Staufenberg: Hundesteuer
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet.
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, etc. aufgenommen hat.
Beginn und Ende der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, stirbt oder der/die Hundehalter/in wegzieht.
Höhe der Steuern:
für den 1. Hund 80,- €
für den 2. Hund 110,- €
für jeden weiteren Hund 160,- €
Fälligkeiten:
Die Steuer wird halbjährlich in Teilbeträgen zum 15. Mai und 15. November jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
Auf schriftlichen Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01. Juli eines jeden Jahres erfolgen.
Steuerfreiheit:
Gilt für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten. Es muss nachgewiesen werden, dass der Hund/ die Hunde in einer anderen deutschen Gemeinde/Stadt versteuert sind oder dort steuerfrei sind.
Steuerbefreiung, Steuerermäßigung:
Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von
-
- Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen
- Diensthunden nach ihrem Dienstende
- Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Hunden, die zur Bewachung eines Gebäudes benötigt werden, dass vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt ist. (Steuerermäßigung)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet.
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, etc. aufgenommen hat.
Beginn und Ende der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, stirbt oder der/die Hundehalter/in wegzieht.
Höhe der Steuern:
für den 1. Hund 80,- €
für den 2. Hund 110,- €
für jeden weiteren Hund 160,- €
Fälligkeiten:
Die Steuer wird halbjährlich in Teilbeträgen zum 15. Mai und 15. November jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
Auf schriftlichen Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01. Juli eines jeden Jahres erfolgen.
Steuerfreiheit:
Gilt für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten. Es muss nachgewiesen werden, dass der Hund/ die Hunde in einer anderen deutschen Gemeinde/Stadt versteuert sind oder dort steuerfrei sind.
Steuerbefreiung, Steuerermäßigung:
Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von
-
- Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen
- Diensthunden nach ihrem Dienstende
- Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Hunden, die zur Bewachung eines Gebäudes benötigt werden, dass vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt ist. (Steuerermäßigung)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Finanzdienste
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05543 301-0
Fax: 05543 301-39
Kontaktperson
Herr Karsten Kösling
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Staufenberg: Hundesteuer
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Staufenberg: Hundesteuer
Ersatz-Hundesteuermarke: 5,00 €
Ersatz-Hundesteuerbescheid: 5,00 €
Ersatz-Hundesteuermarke: 5,00 €
Ersatz-Hundesteuerbescheid: 5,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier