Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Bereich 2 - Fachdienst Steuern und Beiträge
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge montags bis freitags von 07:30 bis 12:00 Uhr donnerstags zusätzlich von 12:00 bis 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung
Kontaktperson
Herr Schmidt (Sachbearbeiter)
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Hann. Münden: Spezialisierung
Anmerkung: Im Bereich der Stadt Hann. Münden gilt die Hundesteuersatzung der Stadt Hann. Münden vom 04.12.2018.
Anmerkung: Im Bereich der Stadt Hann. Münden gilt die Hundesteuersatzung der Stadt Hann. Münden vom 04.12.2018.
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Hann. Münden: Spezialisierung
Anmerkung: Hunde, die älter als drei Monate sind, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die An- bzw. Abmeldung des Hundes ist binnen einer Woche nach Anschaffung bzw. Abgabe oder Tod des Hundes schriftlich bei der Stadt anzuzeigen.
Anmerkung: Hunde, die älter als drei Monate sind, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die An- bzw. Abmeldung des Hundes ist binnen einer Woche nach Anschaffung bzw. Abgabe oder Tod des Hundes schriftlich bei der Stadt anzuzeigen.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Hann. Münden: Spezialisierung
Anmerkung: Die Jahressteuer beträgt zurzeit:
- für den ersten Hund: 84,00 €
- für den zweiten Hund: 132,00 €
- für jeden weiteren Hund: 144,00 €
- für jeden gefährlichen Hund: 480,00 €
Grundsätzlich ist die Hundesteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Stadt gestellt werden.
Die Beträge können auf das Konto der Stadtkasse überwiesen oder mittels widerruflichem Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht werden.
Anmerkung: Die Jahressteuer beträgt zurzeit:
- für den ersten Hund: 84,00 €
- für den zweiten Hund: 132,00 €
- für jeden weiteren Hund: 144,00 €
- für jeden gefährlichen Hund: 480,00 €
Grundsätzlich ist die Hundesteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Stadt gestellt werden.
Die Beträge können auf das Konto der Stadtkasse überwiesen oder mittels widerruflichem Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier