Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Bereich 2 - Fachdienst Steuern und Beiträge

    Adresse

    Hausanschrift

    Böttcherstraße 3

    34346 Hann. Münden

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten - Fachdienst Steuern und Beiträge montags bis freitags von 07:30 bis 12:00 Uhr donnerstags zusätzlich von 12:00 bis 16:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Kommunale Satzung

    Hinweise für Hann. Münden: Spezialisierung

    Anmerkung: Im Bereich der Stadt Hann. Münden gilt die Hundesteuersatzung der Stadt Hann. Münden vom 04.12.2018.

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Hann. Münden: Spezialisierung

    Anmerkung: Hunde, die älter als drei Monate sind, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die An- bzw. Abmeldung des Hundes ist binnen einer Woche nach Anschaffung bzw. Abgabe oder Tod des Hundes schriftlich bei der Stadt anzuzeigen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Hann. Münden: Spezialisierung

    Anmerkung: Die Jahressteuer beträgt zurzeit:

    • für den ersten Hund: 84,00 €
    • für den zweiten Hund: 132,00 €
    • für jeden weiteren Hund: 144,00 €
    • für jeden gefährlichen Hund: 480,00 €

    Grundsätzlich ist die Hundesteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Stadt gestellt werden.

    Die Beträge können auf das Konto der Stadtkasse überwiesen oder mittels widerruflichem Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Haustier

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de