Hundehaltung Anmeldung
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.
Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.
Hinweise für Tostedt: Hundehaltung Anmeldung
Bitte wenden Sie sich an das Bürgerbüro oder den Fachbereich Finanzen, Abteilung Hundesteuer.
Ansprechpartner
Steuern/Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 7.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Dienstag 7.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 7.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag 7.30 - 12.30 Uhr
Kontakt
Fax: +49 4182 298-108
Kontaktperson
Frau Carola Matthies
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Tostedt: Hundehaltung Anmeldung
Grundsätzlich sind mitzubringen:
- Impfausweis / Chipnummer
- Versicherungsschein der Haftpflichtversicherung für den Hund
- Sachkundenachweis
- Nachweis über den Eintrag im Hunderegister
Formulare
Hinweise für Tostedt: Hundehaltung Anmeldung
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Tostedt: Hundehaltung Anmeldung
Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Tostedt: Hundehaltung Anmeldung
Der Hund muss innerhlab von 14 Tagen bzw. Welpen ab dem 3. Monat angemeldet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Tostedt: Hundehaltung Anmeldung
Für die Anmeldung selber keine.
Jedoch tritt mit der Anmeldung die Steuerplficht ein. Die Höhe der Hundesteuer wird von der Gemeinde festgelegt und ist in der jeweiligen Hundesteuersatzung festgesetzt.
Liste Hundesteuersätze in der Samtgemeinde Tostedt
(Stand: Januar 2017)
Gemeinde
1.Hund
2.Hund
Jeder weitere Hund
Gefährlicher Hund
Dohren
33,00 €
50,00 €
70,00 €
500,00 €
Handeloh
60,00 €
60,00 €
60,00 €
400,00 €
Heidenau
30,00 €
50,00 €
70,00 €
500,00 €
Kakenstorf
35,00 €
55,00 €
75,00 €
500,00 €
Königsmoor
25,00 €
50,00 €
70,00 €
500,00 €
Otter
31,00 €
62,00 €
92,00 €
500,00 €
Tostedt
54,00 €
82,00 €
108,00 €
512,00 €
Welle
30,00 €
65,00 €
100,00 €
500,00 €
Wistedt
46,00 €
62,00 €
77,00 €
511,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".
Hinweise für Tostedt: Hundehaltung Anmeldung
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Für detaillierte Informationen der Samtgemeinde Tostedt nutzen Sie bitte folgenden Link: Hundesteuer
Gefährliche Hunde:
Die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund wird erst dann fällig, wenn der Hund als gefährlich eingestuft worden ist. Dies wird in der Regel vom Veterinärdienst des Landeskreises Harburg, bzw. wurde von einer anderen Behörde (bei Zuzug in den LK) beireits durchgeführt.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/ oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 15.05.2013
Stichwörter
Hundeanmeldung, Hundeabmeldung, gefährlicher Hund, Halten von Hunden, Tierhaltung