Hilfe zur Pflege beantragen
Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.
Beschreibung
Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
- Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.
Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:
In Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- digitale Pflegeanwendungen
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- Entlastungsbetrag
In Pflegegrad 2 bis 5:
- häusliche Pflege in Form von:
- Pflegegeld
- häuslicher Pflegehilfe
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- anderen Leistungen
- digitalen Pflegeanwendungen
- ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
- Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
- Entlastungsbetrag
- stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege
Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.
Hinweise für Seelze: Hilfe zur Pflege
Dieses Teilgebiet der Sozialhilfe richtet sich an pflegebedürftige Menschen, die der ambulanten Hilfe außerhalb (HzP avE) oder stationären Pflege innerhalb von Einrichtungen (HzP ivE) bedürfen und die die hierfür erforderlichen Mittel nicht oder nicht ausreichend von ihrer Pflegeversicherung erhalten und die ihren Bedarf nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen decken können.
Hierbei kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:
Ab Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel (z.B. Teilnahme an einem Hausnotruf-Service, Pflegebetten u.Ä.)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. behindertengerechter Badumbau)
- Entlastungsbetrag i.H.v. 125,00 € pro Monat (z.B. für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
Ab Pflegegrad 2
- Pflegegeld
- häusliche Pflegehilfe (insbesondere Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
- teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
- stationäre oder ambulante Verhinderungspflege (insbesondere in einem Pflegeheim oder durch einen Pflegedienst)
- stationäre Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim
- vollstationäre Dauerpflege in einem Pflegeheim
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
22.2 - Abteilung Soziale Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Thomas Fritsch
Frau Alexandra Geyer
Frau Sonja Turetzek
Frau Natascha Unger
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Seelze: Hilfe zur Pflege
Für die Bedarfsfeststellung bei ambulanten Leistungen:
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und (Leistungs-)Bescheid der Pflegeversicherung (nur bei Pflegeversicherten)
- Ggf. Einverständniserklärung zur direkten Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse (z.B. bei Nachfragen u.Ä.)
- Kostenvoranschlag (bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes sowie einem Bedarf an Hilfsmitteln oder einer Umbau-Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes)
- Ärztlicher Kurzbericht (gem. Formular)
- Ggf. weitere (ärztliche) Unterlagen, die den geltend gemachten Bedarf untermauern (z.B. Krankenhaus- oder Arztberichte)
- Einverständniserklärung des Vermieters inkl. Erklärung über die Befreiung von der Rückbaupflicht (nur bei Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung)
Für die Bedarfsfeststellung bei stationären Leistungen:
- (Leistungs-)Bescheid der Pflegeversicherung inkl. Feststellung des Pflegegrades (nur bei Pflegeversicherten).
- Ärztlicher Kurzbericht (jedoch nur, soweit keine Ansprüche gegenüber einer Pflegeversicherung bestehen)
- Ggf. weitere (ärztliche) Unterlagen (z.B. Krankenhaus- oder Arztberichte), die den geltend gemachten Bedarf untermauern (jedoch nur, soweit keine Ansprüche gegenüber einer Pflegeversicherung bestehen)
Für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen:
- Grundantrag SGB XII Mantelbogen "Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII" zuzüglich Anlagen zum Grundantrag SGB XII
- Ggf. Betreuerausweis oder Vollmacht
- Ggf. Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, (soweit eine Schwerbehinderung vorliegt).
- Kontoauszüge für einen Zeitraum von grundsätzlich 6 Monaten vor erster Antragstellung bzw. gewünschtem oder möglichem Leistungsbeginn. Wurden jedoch bisher SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (z.B. Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen) bezogen, ist i.d.R. ein Zeitraum von 1 Monat ausreichend.
- Geeignete Nachweise zum aktuellen Guthabenstand weiterer Vermögenswerte (z.B. Sparbücher, Aktiendepots, Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherung, Bausparverträge u.Ä.). Bei Lebens- oder Sterbegeldversicherungen wird außerdem eine Bescheinigung über den aktuellen Rückkaufswert benötigt.
- Geeignete Nachweise zu etwaigen Belastungen bzw. Zahlungs- und Beitragsverpflichtungen (z.B. Kredite, Versicherungen u.Ä.)
- Ggf. aktueller Wohngeldbescheid
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, SGB II-Bescheid)
- Mietbescheinigung oder anderer geeigneter Nachweis über die aktuelle Höhe der Unterkunftskosten sowie deren Zusammensetzung
- Kopie Mietvertrag und Kündigungsbestätigung (nur bei vollstationärer Dauerpflege)
- Letzte Neben- und Betriebskostenabrechnungen (z.B. betreffend der Wohnung, sowie der ggf. separat zu zahlenden Heizkosten - ohne Strom, soweit nicht zum Heizen benötigt)
- Angaben zu etwaig unterhaltpflichtigen Angehörigen (z.B. volljährigen Kindern).
Hinweis: Eine Heranziehung von volljährigen Kindern oder Eltern von volljährigen Kindern findet jedoch nur statt, sofern von einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 €/Jahr auszugehen ist. Es sollten daher auch Angaben zur ausgeübten Tätigkeit gemacht werden.
Voraussetzungen
- Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
- Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Seelze: Hilfe zur Pflege
7. Kapitel
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.
- Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
- Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
- Medizinischen Dienst (MD) oder
- andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
- wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
- Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
- Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Hinweise für Seelze: Hilfe zur Pflege
Nach Antragstellung werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Verhältnisse wird für die Bedarfsfeststellung - zumindest sofern es sich um eine ambulante Hilfemaßnahme handelt - immer eine gutachterliche Stellungnahme der Region Hannover eingeholt, welche i.d.R. einer persönlichen Begutachtung bedarf.
Sofern keine Leistungsansprüche gegenüber einer Pflegeversicherung bestehen, wird auch bei stationären Hilfemaßnahmen eine Stellungnahme angefordert, welche u.a. Auskunft zum Grad der Pflegebedürftigkeit gibt.
Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nachfragenden Person sowie seines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners geprüft. Bei minderjährigen, unverheirateten Personen wird hierbei auch das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern berücksichtigt.
Fristen
Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Hinweise für Seelze: Hilfe zur Pflege
Grundsätzlich gibt es keine Fristen. Es ist jedoch zu beachten, dass Sozialhilfe gem. § 18 SGB XII erst einsetzt, sobald bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Insbesondere bei stationären Leistungen sollte daher spätestens am Tag der Heimaufnahme eine Meldung erfolgen. Diese kann formlos z.B. telefonisch, per Fax oder auch per E-Mail erfolgen.
Des Weiteren darf insbesondere bei einer beantragten Hilfe für eine Umbaumaßnahme, diese weder begonnen noch abgeschlossen und sowie auch noch kein Auftrag an eine Firma erteilt worden sein.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.
Hinweise für Seelze: Hilfe zur Pflege
Als Sozialhilfeleistung wird über den Antrag grundsätzlich so schnell wie möglich entschieden. Aktuell ist jedoch mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen, welche außerdem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise abhängt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
- Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
- Informationen zur Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zur Hilfe zur Pflege auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online-Ratgeber Pflege auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
- Wege zur Pflege, Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Hinweise für Seelze: Hilfe zur Pflege
- Checkliste der benötigten Unterlagen - Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
- Antrag auf SGB XII Leistungen - Grundantrag Mantelbogen
- Informationsschreiben Hilfe zur Pflege - bauliche Maßnnahmen
- Informationsschreiben Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
- Checkliste der benötigten Unterlagen - Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen
- Informationsschreiben Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen
- Anlagen zum Grundantrag - Hilfe zur Pflege
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 21.03.2022
Stichwörter
Pflegedienst, Haushaltsführung, finanzielle Hilfe, häusliche Pflege, Digitale Pflegeanwendungen, Vollstationäre Pflege, stationäre Pflege, Pflegeheim, Pflegekräfte, Hilfebedarf, Pflegehilfsmittel, Pflegebedürftigkeit, Pflegeanwendungen, Verbesserungsmaßnahmen der Wohnung, Ambulante Pflege, Verbesserung des Wohnumfelds, DiPA, Pflegepersonen, Pflegeversicherung, Hilfsmittel, Kurzzeitpflege, Sozialhilfe, Pflegekosten, Hilfe zur Pflege, Pflegegeld, teilstationäre Pflege, Unterstützung im Alltag, Alltagsbewältigung, Pflegegrad, Pflege, Entlastungsbetrag