Hilfe zur Pflege Bewilligung

    Hilfe zur Pflege beantragen

    Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.

    Beschreibung

    Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

    Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

    Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

    Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

    Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

    Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

    • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
    • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

    Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

    Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

    In Pflegegrad 1:

    • Pflegehilfsmittel
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • digitale Pflegeanwendungen
    • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • Entlastungsbetrag

    In Pflegegrad 2 bis 5:

    • häusliche Pflege in Form von:
      • Pflegegeld
      • häuslicher Pflegehilfe
      • Verhinderungspflege
      • Pflegehilfsmitteln
      • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
      • anderen Leistungen
      • digitalen Pflegeanwendungen
      • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
    • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
    • Entlastungsbetrag
    • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

    Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zur Pflege beantragen

    Allgemeine Informationen

    Hilfe zur Pflege kann gewährt werden, wenn eine betreuungs- oder pflegebedürftige Person nicht mehr alleine zu Hause versorgt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Menschen wegen Krankheit oder Behinderung bei alltäglichen Verrichtungen Hilfe benötigen, z.B. beim Anziehen oder Essen. Zunächst erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- beziehungsweise pflegeversichert sind, Leistungen von ihrer Pflegekasse. Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder jemand ist nicht pflegeversichert, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht. Neben der stationären Hilfe gibt es ein breites Spektrum an ambulanten Hilfen und Diensten. Gerne geben Ihnen die Pflegestützpunkte oder auch die Pflegeberatung bei Ihrer Pflegeversicherung einen umfassenden Überblick über das Leistungsspektrum.

    Ganz gleich, ob Sie sich bereits im Vorfeld mit dieser Thematik auseinandersetzen möchten oder ob auf Grund einer plötzlichen Pflegesituation im familiären Umfeld Fragen entstehen, werden Sie beraten und unterstützt, damit Sie individuell die passgenaue Hilfe finden können.

    Leistungen der ambulanten Pflege sind u.a.

    • Pflegegeld
    • Erstattung von Aufwendungen der privaten Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn)
    • Übernahme angemessener Kosten für eine professionelle Pflegekraft oder einen Pflegedienst
    • Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel

    Ist eine stationäre bzw. teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für

    • Tagespflege,
    • Verhinderungspflege
    • Kurzzeitpflege oder
    • stationäre Dauerpflege.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zur Pflege beantragen

    Team Sozialleistungen
    Rathaus 2, Hansastr. 38
    30952 Ronnenberg
    E-Mail: soziales@ronnenberg.de

    Ansprechpartner

    23 - Team Sozialleistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hansastr. 38

    30952 Ronnenberg

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 0511 4600-202

    Telefon Festnetz: 0511 4600-0

    E-Mail: soziales@ronnenberg.de

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zur Pflege beantragen

    • Personalausweis bzw. Reisepass
    • Kontoauszüge der letzten 6 Monate
    • Feststellung der Pflegekasse über den Pflegegrad
    • Nachweis der Krankenversicherung
    • Sozialhilfeantrag
    • Merkblatt Sozialhilfe
    • Vermögensauskunftsformular
    • Bankverbindung
    • Einkommensnachweise, z.B. Rentenbescheide, Verdienstabrechnungen, Belege/Schriftverkehr über Unterhalt, Wohngeldbescheid
    • Mietvertrag, Nachweis über Energie- und sonstige Nebenkosten
    • ggf. Lebensversicherungspolice, Kraftfahrzeugschein, Bausparvertrag, Bestattungskostenvorsorgevertrag, Schwerbehindertenausweis.

    Formulare

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zur Pflege beantragen

    Voraussetzungen

    • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
    • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
    • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zur Pflege beantragen

    Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gewährt wenn, nach Überprüfung, die pflegerischen Leistungen notwendig sind und das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Menschen sowie seiner Ehegatten bzw. seinem Lebenspartner nicht ausreichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

    • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
    • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
      • Medizinischen Dienst (MD) oder
      • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
      • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
    • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
    • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
    • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

    Fristen

    Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ronnenberg: Hilfe zur Pflege beantragen


    Bei der Erstantragstellung und -beratung ist eine persönliche Vorsprache (nach Terminvereinbarung) oder ein Telefonat erforderlich. Die persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme ist wichtig für den Beginn einer möglichen Hilfeleistung. Erst ab Bekanntwerden der Notlage kann eine Leistungsbewilligung erfolgen.

    Die Antragsformulare senden wir Ihnen gerne per Post zu. Sofern Sie Unterstützungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an uns.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Pflegedienst, Haushaltsführung, finanzielle Hilfe, häusliche Pflege, Digitale Pflegeanwendungen, Vollstationäre Pflege, stationäre Pflege, Pflegeheim, Pflegekräfte, Hilfebedarf, Pflegehilfsmittel, Pflegebedürftigkeit, Pflegeanwendungen, Verbesserungsmaßnahmen der Wohnung, Ambulante Pflege, Verbesserung des Wohnumfelds, DiPA, Pflegepersonen, Pflegeversicherung, Hilfsmittel, Kurzzeitpflege, Sozialhilfe, Pflegekosten, Hilfe zur Pflege, Pflegegeld, teilstationäre Pflege, Unterstützung im Alltag, Alltagsbewältigung, Pflegegrad, Pflege, Entlastungsbetrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de