Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

    Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

    Beschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
    • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

    Hinweise für Harburg: Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöllagerung)

    Allgemeine Informationen

    Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Anzuzeigen sind:

    • die Errichtung von unterirdischen Anlagen (unabhängig von der Lagermenge),
    • die Errichtung von oberirdischen Anlagen mit mehr als 1 000 l ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
    • alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    /-1400

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04131 15-1400

    Fax: 04131 15-1401

    E-Mail: poststelle@gaa-lg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Hinweise für Harburg: Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöllagerung)

    • für beide Anlagearten (oberirdisch / unterirdisch) eine Bauartzulassung und das individuelle Prüfzeugnis für die Anlage

    Formulare

    Hinweise für Harburg: Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöllagerung)

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Harburg: Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöllagerung)

    • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
    • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
    • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

    • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
    • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
    • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

    Fristen

    Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

    Kosten

    Hinweise für Harburg: Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöllagerung)

    Die Gebühren für die Bearbeitung bzw. Prüfung einer Anzeige werden entsprechend der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) nach Zeitaufwand berechnet. Es gibt eine Mindestgebühr in Höhe von 25,- €; höchstens sind jedoch 300,- € zu zahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Harburg: Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöllagerung)

    Neben der Anzeigepflicht besteht für den Betreiber einer Tankanlage ggf. auch eine Prüfpflicht.
    Folgende Anlagen sind durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen:

    • unterirdische Anlagen außerhalb eines Wasserschutzgebietes - alle 5 Jahre
    • unterirdische Anlagen innerhalb eines Wasserschutzgebietes - all 2 1/2 Jahre
    • oberirdische Anlagen über 10.000 l - alle 5 Jahre
    • oberirdische Anlagen über 1.000 l und innerhalb eines Wasserschutzgebietes - alle 5 Jahre

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Errichten, Anzeigepflicht, Wasserbehörde, Wassergefährdende Stoffe, ändern, Anlagensicherheit, Stoffe, wesentliche Änderung, AwSV, Umgang, wassergefährdend, Anlage, Anzeige, Gefährdungsstufe, Prüfpflichtige Anlage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de