Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.
Beschreibung
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn
- für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
Hinweise für Veltheim (Ohe): Spezialisierung
Die Gewässer sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Grundwasser und das Wasser in den Trinkwassertalsperren werden zur Trinkwasserversorgung genutzt. Gelangen wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel Heizöl, in die Gewässer, so können sie den Lebensraum Wasser schädigen und die Trinkwasserversorgung gefährden.
Deshalb muss mit Heizöl so umgegangen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer aber auch des Bodens nicht zu besorgen ist. Heizölanlagen unterliegen besonderen wasserrechtlichen Anforderungen.
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber.
Nähere Informationen erhalten sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz: ( Der sichere Heizöltank (PDF))
Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
- die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
- alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage
Die Gewässer sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Grundwasser und das Wasser in den Trinkwassertalsperren werden zur Trinkwasserversorgung genutzt. Gelangen wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel Heizöl, in die Gewässer, so können sie den Lebensraum Wasser schädigen und die Trinkwasserversorgung gefährden.
Deshalb muss mit Heizöl so umgegangen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer aber auch des Bodens nicht zu besorgen ist. Heizölanlagen unterliegen besonderen wasserrechtlichen Anforderungen.
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber.
Nähere Informationen erhalten sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz: ( Der sichere Heizöltank (PDF))
Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
- die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
- alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Formulare
Hinweise für Veltheim (Ohe): Spezialisierung
Voraussetzungen
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
- Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
- Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Fristen
Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.12.2023
Stichwörter
Wasserbehörde, Anlage, Anzeigepflicht, Anzeige, ändern, Umgang, wesentliche Änderung, Stoffe, Gefährdungsstufe, Anlagensicherheit, wassergefährdend, Prüfpflichtige Anlage, Wassergefährdende Stoffe, Errichten, AwSV
Metainformation
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