• Elbe (Landkreis Wolfenbüttel, Niedersachsen)
Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen Entgegennahme

Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

Beschreibung

Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

  • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
  • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

Hinweise für Elbe: Spezialisierung

Die Gewässer sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Grundwasser und das Wasser in den Trinkwassertalsperren werden zur Trinkwasserversorgung genutzt. Gelangen wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel Heizöl, in die Gewässer, so können sie den Lebensraum Wasser schädigen und die Trinkwasserversorgung gefährden. 

Deshalb muss mit Heizöl so umgegangen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer aber auch des Bodens nicht zu besorgen ist. Heizölanlagen unterliegen besonderen wasserrechtlichen Anforderungen.
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber.

Nähere Informationen erhalten sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz: ( Der sichere Heizöltank (PDF))

Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:

  • die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
  • die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
  • alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage

Die Gewässer sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Grundwasser und das Wasser in den Trinkwassertalsperren werden zur Trinkwasserversorgung genutzt. Gelangen wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel Heizöl, in die Gewässer, so können sie den Lebensraum Wasser schädigen und die Trinkwasserversorgung gefährden. 

Deshalb muss mit Heizöl so umgegangen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer aber auch des Bodens nicht zu besorgen ist. Heizölanlagen unterliegen besonderen wasserrechtlichen Anforderungen.
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber.

Nähere Informationen erhalten sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz: ( Der sichere Heizöltank (PDF))

Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:

  • die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
  • die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes) sowie
  • alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Ansprechpartner

Abteilung 642 Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Technik)

Adresse

Hausanschrift

Bahnhofstraße 11

38300 Wolfenbüttel

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr; Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 05331 84379

Fax: 05331 84430

Kontaktperson

Version

Technisch erstellt am 11.10.2017

Technisch geändert am 07.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

Adresse

Hausanschrift

Ludwig-Winter-Str. 2

38120 Braunschweig

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 531 35476-0

Fax: +49 531 35476-333

E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 21.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Formulare

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
  • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

Fristen

Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.12.2023

Version

Technisch erstellt am 21.05.2007

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Errichten, Wasserbehörde, ändern, Umgang, Anlagensicherheit, Anzeigepflicht, Anlage, wassergefährdend, Gefährdungsstufe, Prüfpflichtige Anlage, Stoffe, AwSV, Anzeige, Wassergefährdende Stoffe, wesentliche Änderung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Metainformationen