Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

    Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

    Beschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
    • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

    Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe

    Allgemeine Informationen

    Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen werden besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Flüssigkeiten gestellt. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) konkretisiert und gelten auch für die Heizöllageranlagen in privaten Haushalten.

    Undichte Heizöllageranlagen sind eine erhebliche Gefahr für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser, unser wichtigstes Lebensmittel. Sollte auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die der Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Auch eine vorhandene Versicherung tritt im Schadensfall bei Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein, denn Sie sind für die Sicherheit Ihrer Heizöllageranlage selbst verantwortlich.

    Falls es zu einem Unfall beim Betanken oder zu einem Leck kommt:

    Das Austreten von Heizöl ist - soweit es sich nicht um ganz geringfügige Mengen handelt - unverzüglich der Feuerwehr (112) zu melden, diese informiert dann die Untere Wasserbehörde des Landkreises Helmstedt.

    Welche gesetzlichen Pflichten haben Sie als Betreiber einer Heizöllageranlage?

    • Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizöllageranlage muss beim Landkreis Helmstedt angezeigt werden. Anzuzeigen sind:
      • Die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge).
      • Die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes).
      • Die Errichtung von Anlagen, die sich in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet befinden, sind auch mit einem geringeren Lagervolumen anzeige- und/oder genehmigungspflichtig oder auch nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall für weitere Informationen an die o.g. Ansprechpartner/in.
      • Alle wesentlichen Änderungen an der Anlage.
      • Stilllegungen
      • Bestehende Anlagen, für die bisher keine Anzeige erfolgt ist.
    • Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind vom Betreiber ständig zu überwachen.
    • Es besteht eine Fachbetriebspflicht, ausschließlich anerkannte Fachbetriebe nach § 62 AwSV sind mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, und Reinigung von Anlagen eigenverantwortlich zu beauftragen.
    • Eine Inbetriebnahmeprüfung ist von einem anerkannten Sachverständigen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung grundsätzlich durchzuführen.
    • Anlagen im Wasserschutzgebiet/Überschwemmungsgebiet, unterirdische Anlagen/Anlagenteile und bestimmte Anlagen außerhalb von Schutzgebieten sind regelmäßig überprüfen zu lassen. Der Prüfauftrag ist durch den Anlagenbetreiber eigenverantwortlich zu erteilen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die o.g. Ansprechpartner/in.

    Informationen zu den anerkannten Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften in Deutschland finden Sie hier:

    www.lanuv.nrw.de/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf

    Weitere Informationen für den sicheren Betrieb Ihrer Heizöllageranlage finden Sie in den unten stehenden Dokumenten.



    Allgemeine Informationen

    Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen werden besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Flüssigkeiten gestellt. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) konkretisiert und gelten auch für die Heizöllageranlagen in privaten Haushalten.

    Undichte Heizöllageranlagen sind eine erhebliche Gefahr für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser, unser wichtigstes Lebensmittel. Sollte auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die der Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Auch eine vorhandene Versicherung tritt im Schadensfall bei Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein, denn Sie sind für die Sicherheit Ihrer Heizöllageranlage selbst verantwortlich.

    Falls es zu einem Unfall beim Betanken oder zu einem Leck kommt:

    Das Austreten von Heizöl ist - soweit es sich nicht um ganz geringfügige Mengen handelt - unverzüglich der Feuerwehr (112) zu melden, diese informiert dann die Untere Wasserbehörde des Landkreises Helmstedt.

    Welche gesetzlichen Pflichten haben Sie als Betreiber einer Heizöllageranlage?

    • Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizöllageranlage muss beim Landkreis Helmstedt angezeigt werden. Anzuzeigen sind:
      • Die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge).
      • Die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes).
      • Die Errichtung von Anlagen, die sich in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet befinden, sind auch mit einem geringeren Lagervolumen anzeige- und/oder genehmigungspflichtig oder auch nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall für weitere Informationen an die o.g. Ansprechpartner/in.
      • Alle wesentlichen Änderungen an der Anlage.
      • Stilllegungen
      • Bestehende Anlagen, für die bisher keine Anzeige erfolgt ist.
    • Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind vom Betreiber ständig zu überwachen.
    • Es besteht eine Fachbetriebspflicht, ausschließlich anerkannte Fachbetriebe nach § 62 AwSV sind mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, und Reinigung von Anlagen eigenverantwortlich zu beauftragen.
    • Eine Inbetriebnahmeprüfung ist von einem anerkannten Sachverständigen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung grundsätzlich durchzuführen.
    • Anlagen im Wasserschutzgebiet/Überschwemmungsgebiet, unterirdische Anlagen/Anlagenteile und bestimmte Anlagen außerhalb von Schutzgebieten sind regelmäßig überprüfen zu lassen. Der Prüfauftrag ist durch den Anlagenbetreiber eigenverantwortlich zu erteilen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die o.g. Ansprechpartner/in.

    Informationen zu den anerkannten Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften in Deutschland finden Sie hier:

    www.lanuv.nrw.de/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf

    Weitere Informationen für den sicheren Betrieb Ihrer Heizöllageranlage finden Sie in den unten stehenden Dokumenten.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Helmstedt.

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Helmstedt.

    Ansprechpartner

    16.22 - Technik

    Adresse

    Hausanschrift

    38350 Helmstedt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Winter-Str. 2

    38120 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 531 35476-0

    Fax: +49 531 35476-333

    E-Mail: poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe

    Für die Anzeige verwenden Sie den amtlich eingeführten Vordruck, den Sie anschließend mit den Nachweisen über die Anlage/Anlageteile dem Landkreis Helmstedt übersenden.

    Den Vordruck "Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" finden Sie in den Dokumenten.

    Für die Anzeige verwenden Sie den amtlich eingeführten Vordruck, den Sie anschließend mit den Nachweisen über die Anlage/Anlageteile dem Landkreis Helmstedt übersenden.

    Den Vordruck "Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" finden Sie in den Dokumenten.

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

    • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
    • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
    • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

    Fristen

    Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

    Kosten

    Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wasserbehörde, Anlage, Anzeigepflicht, Anzeige, ändern, Umgang, wesentliche Änderung, Stoffe, Gefährdungsstufe, Anlagensicherheit, wassergefährdend, Prüfpflichtige Anlage, Wassergefährdende Stoffe, Errichten, AwSV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)