Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.
Beschreibung
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn
- für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe
Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen werden besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Flüssigkeiten gestellt. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) konkretisiert und gelten auch für die Heizöllageranlagen in privaten Haushalten.
Undichte Heizöllageranlagen sind eine erhebliche Gefahr für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser, unser wichtigstes Lebensmittel. Sollte auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die der Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Auch eine vorhandene Versicherung tritt im Schadensfall bei Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein, denn Sie sind für die Sicherheit Ihrer Heizöllageranlage selbst verantwortlich.
Falls es zu einem Unfall beim Betanken oder zu einem Leck kommt:
Das Austreten von Heizöl ist - soweit es sich nicht um ganz geringfügige Mengen handelt - unverzüglich der Feuerwehr (112) zu melden, diese informiert dann die Untere Wasserbehörde des Landkreises Helmstedt.
Welche gesetzlichen Pflichten haben Sie als Betreiber einer Heizöllageranlage?
- Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizöllageranlage muss beim Landkreis Helmstedt angezeigt werden. Anzuzeigen sind:
-
- Die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge).
- Die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes).
- Die Errichtung von Anlagen, die sich in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet befinden, sind auch mit einem geringeren Lagervolumen anzeige- und/oder genehmigungspflichtig oder auch nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall für weitere Informationen an die o.g. Ansprechpartner/in.
- Alle wesentlichen Änderungen an der Anlage.
- Stilllegungen
- Bestehende Anlagen, für die bisher keine Anzeige erfolgt ist.
- Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind vom Betreiber ständig zu überwachen.
- Es besteht eine Fachbetriebspflicht, ausschließlich anerkannte Fachbetriebe nach § 62 AwSV sind mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, und Reinigung von Anlagen eigenverantwortlich zu beauftragen.
- Eine Inbetriebnahmeprüfung ist von einem anerkannten Sachverständigen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung grundsätzlich durchzuführen.
- Anlagen im Wasserschutzgebiet/Überschwemmungsgebiet, unterirdische Anlagen/Anlagenteile und bestimmte Anlagen außerhalb von Schutzgebieten sind regelmäßig überprüfen zu lassen. Der Prüfauftrag ist durch den Anlagenbetreiber eigenverantwortlich zu erteilen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die o.g. Ansprechpartner/in.
Informationen zu den anerkannten Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften in Deutschland finden Sie hier:
www.lanuv.nrw.de/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf
Weitere Informationen für den sicheren Betrieb Ihrer Heizöllageranlage finden Sie in den unten stehenden Dokumenten.
Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen werden besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Flüssigkeiten gestellt. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) konkretisiert und gelten auch für die Heizöllageranlagen in privaten Haushalten.
Undichte Heizöllageranlagen sind eine erhebliche Gefahr für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser, unser wichtigstes Lebensmittel. Sollte auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die der Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Auch eine vorhandene Versicherung tritt im Schadensfall bei Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein, denn Sie sind für die Sicherheit Ihrer Heizöllageranlage selbst verantwortlich.
Falls es zu einem Unfall beim Betanken oder zu einem Leck kommt:
Das Austreten von Heizöl ist - soweit es sich nicht um ganz geringfügige Mengen handelt - unverzüglich der Feuerwehr (112) zu melden, diese informiert dann die Untere Wasserbehörde des Landkreises Helmstedt.
Welche gesetzlichen Pflichten haben Sie als Betreiber einer Heizöllageranlage?
- Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizöllageranlage muss beim Landkreis Helmstedt angezeigt werden. Anzuzeigen sind:
-
- Die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge).
- Die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes).
- Die Errichtung von Anlagen, die sich in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet befinden, sind auch mit einem geringeren Lagervolumen anzeige- und/oder genehmigungspflichtig oder auch nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall für weitere Informationen an die o.g. Ansprechpartner/in.
- Alle wesentlichen Änderungen an der Anlage.
- Stilllegungen
- Bestehende Anlagen, für die bisher keine Anzeige erfolgt ist.
- Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind vom Betreiber ständig zu überwachen.
- Es besteht eine Fachbetriebspflicht, ausschließlich anerkannte Fachbetriebe nach § 62 AwSV sind mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, und Reinigung von Anlagen eigenverantwortlich zu beauftragen.
- Eine Inbetriebnahmeprüfung ist von einem anerkannten Sachverständigen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung grundsätzlich durchzuführen.
- Anlagen im Wasserschutzgebiet/Überschwemmungsgebiet, unterirdische Anlagen/Anlagenteile und bestimmte Anlagen außerhalb von Schutzgebieten sind regelmäßig überprüfen zu lassen. Der Prüfauftrag ist durch den Anlagenbetreiber eigenverantwortlich zu erteilen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die o.g. Ansprechpartner/in.
Informationen zu den anerkannten Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften in Deutschland finden Sie hier:
www.lanuv.nrw.de/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf
Weitere Informationen für den sicheren Betrieb Ihrer Heizöllageranlage finden Sie in den unten stehenden Dokumenten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Helmstedt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Helmstedt.
Ansprechpartner
16.22 - Technik
Adresse
Hausanschrift
38350 Helmstedt
Kontaktperson
Frau Lüpke
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe
Für die Anzeige verwenden Sie den amtlich eingeführten Vordruck, den Sie anschließend mit den Nachweisen über die Anlage/Anlageteile dem Landkreis Helmstedt übersenden.
Den Vordruck "Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" finden Sie in den Dokumenten.
Für die Anzeige verwenden Sie den amtlich eingeführten Vordruck, den Sie anschließend mit den Nachweisen über die Anlage/Anlageteile dem Landkreis Helmstedt übersenden.
Den Vordruck "Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" finden Sie in den Dokumenten.
Voraussetzungen
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
- Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
- Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Fristen
Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.
Kosten
Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Weitere Informationen
Hinweise für Helmstedt: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.12.2023
Stichwörter
Wasserbehörde, Anlage, Anzeigepflicht, Anzeige, ändern, Umgang, wesentliche Änderung, Stoffe, Gefährdungsstufe, Anlagensicherheit, wassergefährdend, Prüfpflichtige Anlage, Wassergefährdende Stoffe, Errichten, AwSV
Metainformation
- Ursprungsportal: Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
- Ursprungsportal: Heizöl: Lageranlage für wassergefährdende Stoffe in Helmstedt
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