Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)
Beschreibung
In Einrichtungen der Jugendhilfe finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die keine Eltern haben bzw. in ihrem Elternhaus keine reguläre Versorgung erfahren, ein Zuhause.
Die Gründe für eine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind verschieden:
- der Tod beider Eltern
- ein Kind erhält seitens seiner Familie nicht die nötige Zuwendung und Fürsorge
- Eltern fühlen sich der Verantwortung, ein Kind aufzuziehen, nicht gewachsen
- Schulschwierigkeiten
- Verhaltensauffälligkeiten
- Entwicklungsstörungen
- Seelische Störungen / Behinderungen
Es besteht eine Vielzahl von Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige, wie zum Beispiel Wohngruppen, Schichtdienstgruppen, familienanaloge Wohngruppen, Erziehungsstellen, Einzelbetreuungsformen, 5-Tage-Gruppen, Intensivgruppen, Projektstellen im In- und Ausland.
Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:
- Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
- Rückkehr in die Familie
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
- auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
- Vorbereitung auf ein selbständiges Leben
- Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
- Mutter/Vater/Kind Betreuung
- Intensivpädagogische / Therapeutische Hilfen
Junge Volljährige haben auch einen Anspruch auf Hilfe. Junge Volljährige werden auch in Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut (vergl. § 41 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Die Kontaktdaten der Jugendämter können Sie über die folgende Internetseite ermitteln:
Ansprechpartner
Für Diepholz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Beim örtlichen Jugendamt muss ein Antrag auf "Hilfe zur Erziehung" gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Ist mit dem örtlichen Jugendamt zu besprechen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Entscheidung über eine stationäre Unterbringung trifft das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch. Eltern können diese Entscheidung nicht alleine treffen.
Für den Schutz von Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie zuständig.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Heimplatz, Jugendhilfekosten, Jugendhilfe, Jugendliche, junge Erwachsene, Kinderheim