Heimbetreuung
Beschreibung
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hilft das Sozialamt bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes. Besondere Bedarfssituationen können zum Beispiel durch die Folge von Krankheiten, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung
Personen, die aufgrund vorliegender Pflegebedürftigkeit nicht mehr im häuslichen Bereich betreut werden können und deshalb in einem Pflegeheim aufgenommen werden müssen, können beim Landkreis Osterholz unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen beantragen, wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie die eigenen Einkünfte oder vorhandenes Vermögen zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichen.
Die Heimaufsicht des Landkreises berät Sie in allen Fragen des Leistungsangebotes einzelner Alten- und Pflegeheime.
Personen, die aufgrund vorliegender Pflegebedürftigkeit nicht mehr im häuslichen Bereich betreut werden können und deshalb in einem Pflegeheim aufgenommen werden müssen, können beim Landkreis Osterholz unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen beantragen, wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie die eigenen Einkünfte oder vorhandenes Vermögen zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichen.
Die Heimaufsicht des Landkreises berät Sie in allen Fragen des Leistungsangebotes einzelner Alten- und Pflegeheime.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An das Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte dorthin.
Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung
Bei weiteren Fragen zur Hilfegewährung sind Ihnen die Mitarbeiterinnen des Sozialamtes des Landkreises Osterholz gern behilflich.
In Fragen der Heimaufsicht wenden Sie sich bitte an Frau Bickschlag oder Herrn Kröning.
Bei weiteren Fragen zur Hilfegewährung sind Ihnen die Mitarbeiterinnen des Sozialamtes des Landkreises Osterholz gern behilflich.
In Fragen der Heimaufsicht wenden Sie sich bitte an Frau Bickschlag oder Herrn Kröning.
Ansprechpartner
Sachgebiet Sozialhilfe in Einrichtungen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Streng
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben N-Z
Fax: 04791 930-112336
E-Mail: anja.streng@landkreis-osterholz.de
Telefon Festnetz: 04791 930-2336
Frau Umlandt
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben A-K
E-Mail: gunda.umlandt@landkreis-osterholz.de
Fax: 04791 930-112337
Telefon Festnetz: 04791 930-2337
Frau Amend
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung
Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII)
Heimgesetz
Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII)
Heimgesetz
Fristen
Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung
Die Hilfe muss vor einer Heimaufnahme beim Landkreis beantragt werden.
Die Hilfe muss vor einer Heimaufnahme beim Landkreis beantragt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung
Pflegebedürftigkeit
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz haben die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden, grundsätzlich die Pflicht, Versicherte und deren Angehörige in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen zu unterrichten und zu beraten (§ 7 Sozialgesetzbuch XI). Im Bedarfsfall sollte deshalb zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Pflegekasse geführt werden.
Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) festgestellt. Bei Einstufung in einen Pflegegrad können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI in Anspruch genommen werden. Folgende Leistungen können auf Antrag entsprechend der Einstufung von der Pflegekasse gezahlt werden.
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Personen, die versichert sind und mindestens in den Pflegegrad eingestuft werden.
Die Leistung der Pflegeversicherung bei Heimunterbringung beträgt ab dem 1. Januar 2017.
im Pflegegrad 2
770 €
im Pflegegrad 3
1.262 €
im Pflegegrad 4
1.775 €
im Pflegegrad 5
2.005 €
Pflegebedürftigkeit
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz haben die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden, grundsätzlich die Pflicht, Versicherte und deren Angehörige in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen zu unterrichten und zu beraten (§ 7 Sozialgesetzbuch XI). Im Bedarfsfall sollte deshalb zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Pflegekasse geführt werden.
Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) festgestellt. Bei Einstufung in einen Pflegegrad können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI in Anspruch genommen werden. Folgende Leistungen können auf Antrag entsprechend der Einstufung von der Pflegekasse gezahlt werden.
Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Personen, die versichert sind und mindestens in den Pflegegrad eingestuft werden.
Die Leistung der Pflegeversicherung bei Heimunterbringung beträgt ab dem 1. Januar 2017.
im Pflegegrad 2
770 €
im Pflegegrad 3
1.262 €
im Pflegegrad 4
1.775 €
im Pflegegrad 5
2.005 €
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007