Heimerziehung

    Heimbetreuung

    Beschreibung

    Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hilft das Sozialamt bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes. Besondere Bedarfssituationen können zum Beispiel durch die Folge von Krankheiten, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.

    Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung

    Allgemeine Informationen

    Personen, die aufgrund vorliegender Pflegebedürftigkeit nicht mehr im häuslichen Bereich betreut werden können und deshalb in einem Pflegeheim aufgenommen werden müssen, können beim Landkreis Osterholz unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen beantragen, wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie die eigenen Einkünfte oder vorhandenes Vermögen zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichen.

    Die Heimaufsicht des Landkreises berät Sie in allen Fragen des Leistungsangebotes einzelner Alten- und Pflegeheime.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An das Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte dorthin.

    Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung

    Bei weiteren Fragen zur Hilfegewährung sind Ihnen die Mitarbeiterinnen des Sozialamtes des Landkreises Osterholz gern behilflich.

    In Fragen der Heimaufsicht wenden Sie sich bitte an Frau Bickschlag oder Herrn Kröning.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Sozialhilfe in Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-2336

    Fax: 04791 930-2699

    E-Mail: sozialamt@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung

    Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII)

    Heimgesetz

    Fristen

    Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung

    Die Hilfe muss vor einer Heimaufnahme beim Landkreis beantragt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Osterholz: Heimbetreuung

    Pflegebedürftigkeit

    Nach dem Pflegeversicherungsgesetz haben die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden, grundsätzlich die Pflicht, Versicherte und deren Angehörige in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen zu unterrichten und zu beraten (§ 7 Sozialgesetzbuch XI). Im Bedarfsfall sollte deshalb zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Pflegekasse geführt werden.

    Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) festgestellt. Bei Einstufung in einen Pflegegrad können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI in Anspruch genommen werden. Folgende Leistungen können auf Antrag entsprechend der Einstufung von der Pflegekasse gezahlt werden.

    Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Personen, die versichert sind und mindestens in den Pflegegrad eingestuft werden.

    Die Leistung der Pflegeversicherung bei Heimunterbringung beträgt ab dem 1. Januar 2017.

    im Pflegegrad 2

    770 €

    im Pflegegrad 3

    1.262 €

    im Pflegegrad 4

    1.775 €

    im Pflegegrad 5

    2.005 €

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de