Hausschlachtung Durchführung

    Hausschlachtung

    Beschreibung

    Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblichen Schlachthofes verstanden. Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen. Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit ihrer Arbeit.

    Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen unterliegen

    • Rinder
    • Schweine
    • Schafe
    • Gehegewild
    • Ziegen und andere Paarhufer,
    • Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Einheitsgemeinde Haselünne, Stadt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 280

    49735 Haselünne

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    49740 Haselünne

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    * - Allgemeine Verwaltung - * Montag bis Mittwoch: 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr * Donnerstag: 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr * Freitag: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr * - Bürgerservice - * Montag bis Donnerstag: 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr * Donnerstag: 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr * Freitag: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr * Samstag: 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Terminvereinbarung wird empfohlen)

    Kontakt

    Fax: 05961 509-500

    Telefon Festnetz: 05961 509-0

    E-Mail: stadt@haseluenne.de

    Kontaktperson

    • Bürgerservice Stadt Haselünne

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Haselünne

    Empfänger: Stadt Haselünne

    IBAN: DE63 2665 0001 0001 0006 86

    BIC: NOLADE21EMS

    Bankinstitut: Sparkasse Emsland

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Emsland - Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 15 62

    49705 Meppen

    Hausanschrift

    Ordeniederung 1

    49716 Meppen

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Kreishaus
      Linie:
      • Bus: 993

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 05931 44-3621

    Telefon Festnetz: 05931 44-0

    E-Mail: landkreis@emsland.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebes gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:

    • Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
    • Welches Tier wird geschlachtet (Tierart, ggf. Ohrmarke)?
    • Wie viele Tiere werden geschlachtet?

    Voraussetzungen

    • Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
    • Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das Leid bzw. die Schmerzen des zu schlachtenden Tieres so gering wie möglich zu halten

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Sie melden die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, der das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
    2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Hausschlachtung durchführen, oder durch einen Dienstleister durchführen lassen.
    3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
    4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
    5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch von Tieren dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung frei gegeben werden.

    Fristen

    Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt

    Kosten

    Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 30.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schweine, Ziegen, Lebensmittel tierischer Herkunft, Rinder, Schlachten, Pferde, Fleisch, Fleischhygiene, Lebensmittelhygiene, Schafe, Schlachttier, Lebensmittel, Hygiene

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de