Hausschlachtung anmelden
Beschreibung
Hausschlachtung ist eine Schlachtung eines eigenen Tieres außerhalb von zugelassenen Schlachtstätten, wobei das Fleisch und die daraus hergestellten Produkte ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden dürfen.
Dies bedeutet auch, dass dieses Fleisch weder an Bekannte noch an Verwandte, die nicht im eigenen Haushalt leben, abgegeben werden darf. Hierbei ist es unerheblich, ob die Abgabe unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt.
Sofern eine Abgabe an Dritte geplant ist, so muss die Schlachtung in einem EU-zugelassenen Schlachtbetrieb durchgeführt werden.
Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit Ihrer Arbeit.
Der amtlichen (Schlachttier- und) Fleischuntersuchung (ggf. inkl. Trichinenuntersuchung) bei Hausschlachtungen unterliegen
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Farmwild
- Ziegen und andere Paarhufer,
- Pferde und andere Einhufer,
sofern Ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
Hinweise für Nienburg (Weser): Hausschlachtung anmelden
Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.
Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im fleischhygienerechtlichen Sinne eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des Lebensmittelhygienerechts erfolgen.
Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn die Tiere im Ursprungsbetrieb geschlachtet werden und keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen.
Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.
Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im fleischhygienerechtlichen Sinne eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des Lebensmittelhygienerechts erfolgen.
Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn die Tiere im Ursprungsbetrieb geschlachtet werden und keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen.
Hinweise für Nienburg (Weser): Hausschlachtung
Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.
Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im fleischhygienerechtlichen Sinne eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des Lebensmittelhygienerechts erfolgen.
Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn die Tiere im Ursprungsbetrieb geschlachtet werden und keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen.
Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.
Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im fleischhygienerechtlichen Sinne eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des Lebensmittelhygienerechts erfolgen.
Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn die Tiere im Ursprungsbetrieb geschlachtet werden und keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:
- Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
- Wo soll die Hausschlachtung und anschließende Fleischuntersuchung stattfinden? Vollständiger Name und Adresse, Kontaktdaten inkl. Telefon
- Welches Tier wird geschlachtet (Tierart, ggf. Ohrmarke)?
- Wie viele Tiere werden geschlachtet?
- Wer schlachtet die Tiere?
Voraussetzungen
- Tierhaltereigenschaften sind erfüllt.
- Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
- Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde Betäuben und Töten im Rahmen der Schlachtung) verfügen, um die Tiere vor jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Sie dürfen nur nach einer Betäubung, die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bis zum Tod garantiert, getötet werden (§ 12 TierSchlV). Wenn der Auftraggeber einen Dienstleister beansprucht, muss er sich über das Vorhandensein des Sachkundenachweises gemäß Tierschutzschlacht-Verordnung für die entsprechende Tierart vergewissern.
- Es müssen gesetzesmäßige Betäubungsverfahren angewendet werden, alle Vorgaben zur Entblutung sowie Verbote in Zusammenhang mit der Schlachtung müssen eingehalten werden
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
Verfahrensablauf
- Sie melden die Schlachtung der vorgesehenen Tiere/des vorgesehenen Tieres mit geplantem Schlachtdatum und Uhrzeit sowie Ort der Hausschlachtung zur Untersuchung an. Insofern das Tier/die Tiere keine Anzeichen von gestörtem Allgemeinbefinden zeigt/zeigen, kann geschlachtet werden. Achten Sie bitte darauf, dass das Tier gesund, fit und vital ist. Liegen Anzeichen für ein gestörtes Allgemeinbefinden vor, muss der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung eine amtliche Schlachttieruntersuchung durchführen und das Tier zur Schlachtung freigeben.
- Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis und Fähigkeiten (Sachkunde Betäuben und Töten im Rahmen der Schlachtung) die Hausschlachtung durchführen oder durch einen Dienstleister (mit Sachkundenachweis gemäß Tierschutzschlacht-Verordnung) durchführen lassen. Vergewissern Sie sich in diesem Falle bitte, dass ein gültiger Sachkundenachweis für die entsprechende Tierart vorhanden ist
- Nach der Schlachtung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
- Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
- Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung freigegeben werden.
- Nebenprodukte der Schlachtung (Schlachtabfälle), insbesondere bei Rindern, Schafen und Ziegen das spezifische Risikomaterial, sind ordnungsgemäß über die entsprechenden zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu entsorgen.
Fristen
Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.
Kosten
Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 03.12.2024
Stichwörter
Fleisch, Lebensmittel tierischer Herkunft, Schlachttier, Schweine, Hygiene, Fleischhygiene, Pferde, Schafe, Ziegen, Rinder, Schlachten, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel