Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Hinweise für Thedinghausen: Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Die Grundsteuer wird für den im Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben.
Die Grundsteuer unterteilt sich in
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke).
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der von der Bewertungsstelle des Finanzamtes festgesetzte Einheitswert. Aus dem Einheitswert berechnet das Finanzamt den Steuermessbetrag. Die Gemeinden beschließen mit der Haushaltssatzung den Hebesatz.
Die Grundsteuer setzt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde zusammen.
Gemeinde/Haushaltsjahr
2024
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
Blender
Grundsteuer A
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
325 v.H.
325 v.H.
325 v.H.
Grundsteuer B
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
325 v.H.
325 v.H.
325 v.H.
Emtinghausen
Grundsteuer A
390 v. H.
390 v. H.
390 v. H.
390 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
320 v.H.
Grundsteuer B
390 v. H.
390 v. H.
390 v. H.
390 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
320 v.H.
Riede
Grundsteuer A
650 v. H.
650 v. H.
420 v. H.
390 v. H.
390 v. H.
390 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v.H.
370 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
320 v.H.
320 v.H.
Grundsteuer B
480 v. H.
480 v. H.
420 v. H.
390 v. H.
390 v. H.
390 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v.H.
370 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
320 v.H.
320 v.H.
Thedinghausen
Grundsteuer A
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
350 v. H.
350 v. H.
350 v. H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
330 v.H.
330 v.H.
Grundsteuer B
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
370 v. H.
350 v. H.
350 v. H.
350 v. H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
350 v.H.
330 v.H.
330 v.H.
Grundsteuer - Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die persönliche Abgabepflicht nicht gleichzeitig mit der Übereignung auf den Bewerber übergeht.
Die persönliche Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Bewertungsstelle des Finanzamtes Verden den Steuergegenstand dem Erwerber zugerechnet hat (= Zurechnungsfortschreibung). Nach den gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 9 Grundsteuergesetz) wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Umschreibung durch das Finanzamt auf den Erwerber erfolgt daher zum 01.01. des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres.
Beispiel:
- Übereignung zum 15.02.2024
- Umschreibung durch das Finanzamt auf den Erwerber zum 01.01.2025
- Der Verkäufer bleibt für das Jahr der Übereignung (bis zum 31.12.) steuerpflichtig.
Da die Fortschreibung durch das Finanzamt auf den Erwerber erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch nimmt, wird die Umschreibung in der Regel nicht bis zum 01.01. durchgeführt. Bis zur Umschreibung bleibt der Verkäufer Schuldner der Grundsteuer. Überzahlte Steuern werden nach der erfolgten Umschreibung erstattet.
Unabhängig von dieser Rechtslage besteht jedoch die Möglichkeit, einen Eigentumswechsel bereits vorab zum 01.01. des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres durchzuführen, sofern der Steuergegenstand als Ganzes (d.h. so wie bisher vom Finanzamt als steuerliche Einheit bewertet) verkauft wurde. Voraussetzung ist, dass der Verkauf dem Steueramt der Samtgemeinde Thedinghausen angezeigt wird und der Erwerber bereit ist, die Zahlungen zu leisten, auch ohne das bereits ein entsprechender Messbescheid des Finanzamtes vorliegt.
Grundsteuer - Neubauten
Gerade bei Neubauten kommt es immer wieder dazu, dass die Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt (der Einheitswertbescheid ist Grundlage für den Grundsteuermessbescheid) erst einige Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgt; dann jedoch rückwirkend.
Da der Grundsteuermessbescheid wiederrum Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist, ist auch die Grundsteuer rückwirkend festzusetzen. Dadurch kann es zu nicht unerheblichen Nachzahlungen kommen. Um das zu vermeiden, sollten Sie umgehend nach Fertigstellung beim Finanzamt Verden -Bewertungsstelle Tel.: 04231 919-366- die Feststellung des Einheitswertes beantragen.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen finden Sie unter: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Hinweise für Thedinghausen: Grundsteuer
Finanzamt Verden
Bremer Straße 4
27283 Verden
Tel: 0421 919-0
Fax: 04231 919-310
Ansprechpartner
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Kosten
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020
Stichwörter
Grundbesitz, Grundstück, Hebesatz, Einheitswert, Grundvermögen, Grundsteuermessbetrag, Grundsteuer B, Ersatzbemessungsgrundlage