Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen  Bundeslandes.

    Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform

    Allgemeine Informationen

    Zukünftig wird sich die Berechnung der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform gravierend ändern - Immer aktuelle Informationen zu Grundsteuerreform + Grundsteuer-Viewer Niedersachsen


    Im Anschluß wird die bisherige Berechnung der Grundsteuer aufgezeigt, die mit der Einführung der Grundsteuerreform nicht mehr angewendet wird:
    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Für den Besitz von Grund und Boden und/oder Gebäuden im Gebiet des Fleckens Ottersberg wird eine Grundsteuer erhoben.
    Entscheidend für die Höhe der Steuer sind Beschaffenheit und Wert des Grundstückes sowie der Baulichkeit.

    Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
    die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
    die sonstigen Grundstücke z.B. Wohn- oder gewerblich genutzte Grundstücke (Grundsteuer B)
    Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt Verden zugerechnet ist. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

    In Niedersachsen wird die Grundsteuer in einem zweistufigen Verfahren durch die Finanzämter und die Gemeinden festgesetzt.





    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Flecken Ottersberg - Fachbereich III - Finanzen und Innere Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Grüne Straße 24

    28870 Ottersberg

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04205 3170-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 18.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform

    Ablauf des Besteuerungsverfahrens

    Das Finanzamt Verden
    ermittelt die Steuerpflicht/-freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes
    stellt bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid an den Steuerpflichtigen (Einheitswertbescheid) fest und
    setzt durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren)
    teilt den Messbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.

    Der Flecken Ottersberg
    bestimmt den Hebesatz, der auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird durch Haushaltssatzung
    setzt durch Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag die zu entrichtenden Grundsteuer fest
    zieht die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren)

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform

    Fälligkeiten

    Die Grundsteuer ist grundsätzlich auf vierteljährliche Raten auf Quartalsmitte zur Zahlung fällig
    (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres).
    Auf Antrag kann die Grundsteuer in einem Betrag zum 01.07. des Jahres entrichtet werden.

    Grundsteuerbeträge bis zu 15,00 € werden am 15.08 und Grundsteuerbeträge zwischen 15,01 € und 30,00 € in zwei Raten jeweils am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

    Nutzen Sie nach Möglichkeit die Vorteile des Bankenzugsverfahrens.

    Kosten

    • keine,
    • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform

    Die Hebesätze betragen zurzeit:

    Grundsteuer A:

    385%

    Grundsteuer B:

    385%

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform

    Sonstiges

    Ein erlassener Bescheid gilt grundsätzlich solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Das bedeutet, dass nicht mehr zu Beginn eines jeden Jahres ein neuer Bescheid an Sie geschickt wird.
    Erfolgt eine Änderung des Grundsteuermessbetrages, so erhalten Sie einen Änderungsbescheid. Dieser Bescheid setzt dann Nachzahlungen oder Erstattungen aus früheren Zeiträumen fest und gibt Ihnen den neuen Grundsteuerbetrag und die neuen Raten bekannt.

    Weitere Erläuterungen zum Grundsteuerbescheid befinden sich auf der Rückseite des Bescheides.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Grundbesitz, Grundstück, Grundsteuermessbetrag, Hebesatz, Grundsteuer B, Einheitswert, Grundvermögen, Ersatzbemessungsgrundlage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de