Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Hinweise für Niedersachsen: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Ansprechpartner
Fachbereich III - Finanzen und Innere Verwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04205 3170-0
Kontaktperson
Frau Anja Goldmann
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform
Ablauf des Besteuerungsverfahrens
Das Finanzamt Verden
• ermittelt die Steuerpflicht/-freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes
• stellt bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid an den Steuerpflichtigen (Einheitswertbescheid) fest und
• setzt durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren)
• teilt den Messbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.
Der Flecken Ottersberg
• bestimmt den Hebesatz, der auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird durch Haushaltssatzung
• setzt durch Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag die zu entrichtenden Grundsteuer fest
• zieht die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren)
Ablauf des Besteuerungsverfahrens
Das Finanzamt Verden
ermittelt die Steuerpflicht/-freiheit des zu veranlagenden Steuergegenstandes
stellt bei der Grundsteuer den Einheitswert für den Steuergegenstand durch Bescheid an den Steuerpflichtigen (Einheitswertbescheid) fest und
setzt durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert den Grundsteuermessbetrag durch Bescheid fest (Messbetragsverfahren)
teilt den Messbetrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Gemeinde mit.
Der Flecken Ottersberg
bestimmt den Hebesatz, der auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird durch Haushaltssatzung
setzt durch Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag die zu entrichtenden Grundsteuer fest
zieht die Grundsteuer ein (Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren)
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform
Fälligkeiten
Die Grundsteuer ist grundsätzlich auf vierteljährliche Raten auf Quartalsmitte zur Zahlung fällig
(15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres).
Auf Antrag kann die Grundsteuer in einem Betrag zum 01.07. des Jahres entrichtet werden.
Grundsteuerbeträge bis zu 15,00 € werden am 15.08 und Grundsteuerbeträge zwischen 15,01 € und 30,00 € in zwei Raten jeweils am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Nutzen Sie nach Möglichkeit die Vorteile des Bankenzugsverfahrens.
Fälligkeiten
Die Grundsteuer ist grundsätzlich auf vierteljährliche Raten auf Quartalsmitte zur Zahlung fällig
(15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres).
Auf Antrag kann die Grundsteuer in einem Betrag zum 01.07. des Jahres entrichtet werden.
Grundsteuerbeträge bis zu 15,00 € werden am 15.08 und Grundsteuerbeträge zwischen 15,01 € und 30,00 € in zwei Raten jeweils am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Nutzen Sie nach Möglichkeit die Vorteile des Bankenzugsverfahrens.
Kosten
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform
Die Hebesätze betragen zurzeit:
•
Grundsteuer A:
385%
•
Grundsteuer B:
385%
Die Hebesätze betragen zurzeit:
Grundsteuer A:
385%
Grundsteuer B:
385%
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform
Sonstiges
Ein erlassener Bescheid gilt grundsätzlich solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Das bedeutet, dass nicht mehr zu Beginn eines jeden Jahres ein neuer Bescheid an Sie geschickt wird.
Erfolgt eine Änderung des Grundsteuermessbetrages, so erhalten Sie einen Änderungsbescheid. Dieser Bescheid setzt dann Nachzahlungen oder Erstattungen aus früheren Zeiträumen fest und gibt Ihnen den neuen Grundsteuerbetrag und die neuen Raten bekannt.
Weitere Erläuterungen zum Grundsteuerbescheid befinden sich auf der Rückseite des Bescheides.
Sonstiges
Ein erlassener Bescheid gilt grundsätzlich solange, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Das bedeutet, dass nicht mehr zu Beginn eines jeden Jahres ein neuer Bescheid an Sie geschickt wird.
Erfolgt eine Änderung des Grundsteuermessbetrages, so erhalten Sie einen Änderungsbescheid. Dieser Bescheid setzt dann Nachzahlungen oder Erstattungen aus früheren Zeiträumen fest und gibt Ihnen den neuen Grundsteuerbetrag und die neuen Raten bekannt.
Weitere Erläuterungen zum Grundsteuerbescheid befinden sich auf der Rückseite des Bescheides.
Weitere Informationen
Hinweise für Ottersberg: Grundsteuer / Grundsteuerreform
- Informationen zur Grundsteuerreform in NiedersachsenInformationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen - immer aktuell
- Grundsteuer-Viewer Niedersachsen
- Informationen zur Grundsteuerreform in NiedersachsenInformationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen - immer aktuell
- Grundsteuer-Viewer Niedersachsen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020
Stichwörter
Hebesatz, Grundsteuer B, Grundbesitz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuermessbetrag, Grundvermögen, Grundstück, Einheitswert