Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Hinweise für Niedersachsen: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Hinweise für Jork: Grundsteuer
Bei Grundstücken, die sich in der Gemeinde Jork befinden, wenden Sie sich bitte per Mail oder telefonisch an unser Steuer-Team (s. Kontaktdaten rechts). Bei Grundstücken außerhalb der Gemeindegrenzen bitte wenden Sie sich bei der zuständigen hebeberechtigten Kommune.
Bei Grundstücken, die sich in der Gemeinde Jork befinden, wenden Sie sich bitte per Mail oder telefonisch an unser Steuer-Team (s. Kontaktdaten rechts). Bei Grundstücken außerhalb der Gemeindegrenzen bitte wenden Sie sich bei der zuständigen hebeberechtigten Kommune.
Ansprechpartner
Gemeinde Jork
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo-Fr: 08:00 Uhr - 11:00 Uhr Mo und Di: 13:30 Uhr - 16:00 Uhr Do: 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Hinweise für Jork: Grundsteuer
Keine.
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt geschaffen. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte bei uns, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Keine.
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt geschaffen. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte bei uns, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Jork: Grundsteuer
Grundsätzlich keine.
Ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren. Hierfür ist die Schriftform erforderlich. Ein persönliches Erscheinen ist nicht nötig.
Grundsätzlich keine.
Ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren. Hierfür ist die Schriftform erforderlich. Ein persönliches Erscheinen ist nicht nötig.
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Hinweise für Jork: Grundsteuer
- 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
- § 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)§§ 68 bis 94 Bewertungsgesetz (BewG)
- 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
- § 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)§§ 68 bis 94 Bewertungsgesetz (BewG)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Hinweise für Jork: Grundsteuer
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert des betreffenden Grundstücks ermitteln. Dieser Wert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die festzusetzende Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgesetzt, er beträgt für Grundvermögen (Grundsteuer B) in Jork 525 % und für landwirtschaftliches Vermögen ebenso 525 %.
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in der Regel jeweils Anfang des Jahres durch öffentliche Bekanntmachung, wenn sich die bisherigen Verhältnisse (Eigentümer, Einheitswert bzw. Grundsteuerwert, Hebesatz der Grundsteuer u. ä.) nicht verändert haben. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert bzw. Grundsteuerwert des betreffenden Grundstücks ermitteln. Dieser Wert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die festzusetzende Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgesetzt, er beträgt für Grundvermögen (Grundsteuer B) in Jork 525 % und für landwirtschaftliches Vermögen ebenso 525 %.
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in der Regel jeweils Anfang des Jahres durch öffentliche Bekanntmachung, wenn sich die bisherigen Verhältnisse (Eigentümer, Einheitswert bzw. Grundsteuerwert, Hebesatz der Grundsteuer u. ä.) nicht verändert haben. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Hinweise für Jork: Grundsteuer
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Kosten
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Hinweise für Jork: Grundsteuer
Es fallen keine Gebühren an. Es handelt sich um eine Steuerzahlung. Weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Es fallen keine Gebühren an. Es handelt sich um eine Steuerzahlung. Weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Hinweise für Jork: Grundsteuer
Auskünfte über die Verhältnisse bei Ihrem Nachbarn dürfen aufgrund des Steuergeheimnisses nicht erteilt werden. Nur zur Höhe Ihrer Grundsteuer können Aussagen getroffen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsteuerbescheid ein Folgebescheid des Grundsteuermessbetragsbescheids ist, der wiederum Folgebescheid des Bescheids über den Einheitswert oder Grundsteuerwert ist. Bei der Höhe dieses Wertes fließen unter anderem die
Gebäudefläche und das Baujahr ein. Das Finanzamt gibt Ihnen gerne nähere Auskünfte, welche Faktoren bei Ihrem Grundstück berücksichtigt wurden.
Auskünfte über die Verhältnisse bei Ihrem Nachbarn dürfen aufgrund des Steuergeheimnisses nicht erteilt werden. Nur zur Höhe Ihrer Grundsteuer können Aussagen getroffen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsteuerbescheid ein Folgebescheid des Grundsteuermessbetragsbescheids ist, der wiederum Folgebescheid des Bescheids über den Einheitswert oder Grundsteuerwert ist. Bei der Höhe dieses Wertes fließen unter anderem die
Gebäudefläche und das Baujahr ein. Das Finanzamt gibt Ihnen gerne nähere Auskünfte, welche Faktoren bei Ihrem Grundstück berücksichtigt wurden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020
Stichwörter
Hebesatz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundvermögen, Grundstück, Grundsteuer B, Grundbesitz, Grundsteuermessbetrag, Einheitswert