Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Hinweise für Osterholz-Scharmbeck: Grundsteuer
Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Zunächst stellt das Finanzamt für ein Grundstück einen Einheitswert fest und errechnet hieraus den Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid (sog. Grundlagenbescheide). Die Stadt Osterholz-Scharmbeck setzt die Grundsteuer durch Steuerbescheid (sog. Folgebescheid) fest, indem sie den vom Rat beschlossenen Hebesatz von zurzeit 550 Prozent auf den Messbetrag anwendet.
Die jährlich zu zahlende Steuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag gemäß Bescheid des Finanzamtes
X
Hebesatz 550 Prozent gemäß der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Osterholz-Scharmbeck
All diejenigen Ereignisse, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen (z.B. Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), müssen zunächst dem Finanzamt angezeigt werden, damit Einheitswert und Messbetrag geändert werden. Zuständig für Osterholz-Scharmbeck ist das Finanzamt Osterholz-Scharmbeck, Pappstraße 2, 27711 Osterholz-Scharmbeck (Tel.: 04791/302-0). Aufgrund gesetzlicher Regelung werden Einheitswert und Messbetrag stichtagsbezogen immer auf den 1. Januar des Folgejahres einer Veränderung angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist. Bei Änderungen muss daher für das laufende Jahr in jedem Fall die Grundsteuer unverändert weiterhin entrichtet werden.
Ändert sich der Grundstückseigentümer, muss ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig werden, denn das Finanzamt entscheidet auch über die persönliche Steuerpflicht. Es ist jedoch ratsam, bei einer Veräußerung auch den Fachbereich Finanzen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Tel.: 04791/17-240) zu informieren, damit geprüft werden kann, ob schon vorab der neue Eigentümer unter Entlastung des bisherigen Eigentümers zur Zahlung der Abgaben herangezogen werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der/die bisherige Eigentümer/in und der/die neue Eigentümer/in über den Übergang der Zahlungsverpflichtung einig sind.
Hinweis zur Grundsteuerreform:
Die Grundstückseigentümer erhalten derzeit einen neuen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025. Mit den neu vorliegenden Bescheid vom Finanzamt ist oft die Frage verbunden, wie viel Grundsteuer zukünftig zu zahlen ist. Diese Frage wird voraussichtlich erst im Herbst 2024 geklärt werden.
Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch einen Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Für die Ermittlung des neuen Hebesatzes ist es erforderlich, dass ein Großteil der neu ermittelten Messbeträge in Osterholz-Scharmbeck vorliegt. Das Steueraufkommen Anfang 2025 soll insgesamt nicht höher als Ende 2024 ausfallen. Die Grundsteuerreform soll nicht als Steuererhöhung dienen, was nicht bedeutet, dass die Steuerlast für jeden Einzelnen gleich bleibt.
Nähere Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen finden Sie unter folgendem Link.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Ansprechpartner
Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 04791 17-304
Telefon Festnetz: 04791 17-0
Kontaktperson
Herr Jörg Mehrtens
Frau Natascha Zeb
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Kosten
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz-Scharmbeck: Grundsteuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020
Stichwörter
Hebesatz, Grundstück, Ersatzbemessungsgrundlage, Einheitswert, Grundvermögen, Grundsteuer B, Grundsteuermessbetrag, Grundbesitz