Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Hinweise für Niedersachsen: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Ansprechpartner
Für Seevetal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Seevetal: Grundsteuer
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Hinweise für Seevetal: Grundsteuer
- Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatzung) in der Gemeinde Seevetal
- Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatzung) in der Gemeinde Seevetal
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Hinweise für Seevetal: Grundsteuer
Es besteht eine Einspruchsfrist von einem Monat gegen den Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) vom Finanzamt.
Es besteht eine Einspruchsfrist von einem Monat gegen den Grundlagenbescheid (Grundsteuermessbescheid) vom Finanzamt.
Kosten
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Hinweise für Seevetal: Grundsteuer
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeinde Seevetal wurden ab 1. Januar 2020 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 410 v.H.
Grundsteuer B 410 v.H.
Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt etwa 1 € pro Meter. Da für jedes Jahr eine neue Kalkulation erstellt wird, schwankt der jährliche Gebührensatz um einige Cent. Für das Jahr 2023 beträgt die Gebühr 1,13 €.
Maßstab für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr ist die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern.
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeinde Seevetal wurden ab 1. Januar 2020 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 410 v.H.
Grundsteuer B 410 v.H.
Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt etwa 1 € pro Meter. Da für jedes Jahr eine neue Kalkulation erstellt wird, schwankt der jährliche Gebührensatz um einige Cent. Für das Jahr 2023 beträgt die Gebühr 1,13 €.
Maßstab für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr ist die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Hinweise für Seevetal: Grundsteuer
Nähere Auskünfte z.B. über die Berechnung des Einheitswerts bzw. Grundsteuermessbetrags erteilt das Finanzamt.
Für Seevetaler Bürger gibt es 2 zuständige Finanzämter. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Postleitzahl.
- PLZ-Gebiet 21217 und 21218 Finanzamt Buchholz
- PLZ-Gebiet 21220 Finanzamt Winsen
Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer ).
Nähere Auskünfte z.B. über die Berechnung des Einheitswerts bzw. Grundsteuermessbetrags erteilt das Finanzamt.
Für Seevetaler Bürger gibt es 2 zuständige Finanzämter. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Postleitzahl.
- PLZ-Gebiet 21217 und 21218 Finanzamt Buchholz
- PLZ-Gebiet 21220 Finanzamt Winsen
Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Steuern Niedersachsen (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer ).
Weitere Informationen
Hinweise für Seevetal: Grundsteuer
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020
Stichwörter
Hebesatz, Grundsteuer B, Grundbesitz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuermessbetrag, Grundvermögen, Grundstück, Einheitswert