Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Hinweise für Niedersachsen: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Ansprechpartner
Fachdienst 20 - Kämmerei
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: finanzen@springe.de
Kontaktperson
Frau Adams
Zuständig für
- Sonstiges: grundbesitzabgaben@springe.de
Telefon Festnetz: 05041 73-258
Fax: 05041 73-9258
E-Mail: pia.adams@springe.de
Frau Geide
Zuständig für
- Sonstiges: grundbesitzabgaben@springe.de
Telefon Festnetz: 05041 73-285
E-Mail: cornelia.geide@springe.de
Fax: 05041 73-9285
Frau Stappenbeck
Zuständig für
- Sonstiges: grundbesitzabgaben@springe.de
E-Mail: hildegard.stappenbeck@springe.de
Fax: 05041 73-9257
Telefon Festnetz: 05041 73-257
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Springe: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten (Grundsteuer)
- EigentümerwechselHiermit geben Sie der Stadtverwaltung einen Eigentümerwechsel bekannt.
- Zustellungsbevollmächtigung Grundsteuer und AbgabenWenn der Grundsteuerbescheid (auch Niederschlagswassergebühr) einem anderen als dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden soll (z.B. dem Nießbraucher oder Mieter), ist dieses Formular zu verwenden.
- EigentümerwechselHiermit geben Sie der Stadtverwaltung einen Eigentümerwechsel bekannt.
- Zustellungsbevollmächtigung Grundsteuer und AbgabenWenn der Grundsteuerbescheid (auch Niederschlagswassergebühr) einem anderen als dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden soll (z.B. dem Nießbraucher oder Mieter), ist dieses Formular zu verwenden.
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Hinweise für Springe: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten (Grundsteuer)
Steuerpflicht und Zuständigkeit
Die Festsetzung der Steuer vollzieht sich in zwei Stufen:
Über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entscheiden die zuständigen Finanzämter des Landes Niedersachsen durch Festsetzung des Einheitswertes auf der Grundlage der Angaben des Eigentümers und durch Festsetzung des Steuermessbetrages. Dieser wird aus dem Einheitswert des Grundstückes und der Steuermesszahl gebildet, und dem Steuerschuldner durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Stadt Springe erhält von dem Messbescheid eine Durchschrift. Diese erste Stufe nimmt oft einen erheblichen Zeitraum in Anspruch. Erst bei Vorliegen dieses Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes kann der Grundsteuerbescheid durch die Stadt Springe erstellt werden. Das kann zur Folge haben, dass die Heranziehung zur Grundsteuer rückwirkend für mehrere Jahre vorgenommen wird.
Die Stadt Springe ist an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden. Einwendungen bzw. Einsprüche gegen den Grundsteuermessbescheid und den Einheitswertbescheid können deshalb nur beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Für Springe ist dies:
Finanzamt Hannover-Land I
- Bewertungsstelle -
Göttinger Chaussee 83 A
30459 Hannover
Festsetzung
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Steuerabteilung der Stadt Springe. Hierfür wird der vom Rat der Stadt Springe für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzte Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert.
Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Springe betragen zurzeit:
für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 460 v.H.
für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 460 v.H.
Berechnungsbeispiele:
Grundstücksart
Messbetrag
Hebesatz
Grundsteuer
unbebautes Grdst. (B)
23,60 €
460 v.H.
108,56 €
Einfamilienhaus (B)
137,20 €
460 v.H.
631,12 €
Eigentumswohnung (B)
88,31 €
460 v.H.
406,23 €
Landwirtschaft (A)
267,67 €
460 v.H.
1.231,28 €
Steuerpflicht und Zuständigkeit
Die Festsetzung der Steuer vollzieht sich in zwei Stufen:
Über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entscheiden die zuständigen Finanzämter des Landes Niedersachsen durch Festsetzung des Einheitswertes auf der Grundlage der Angaben des Eigentümers und durch Festsetzung des Steuermessbetrages. Dieser wird aus dem Einheitswert des Grundstückes und der Steuermesszahl gebildet, und dem Steuerschuldner durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Stadt Springe erhält von dem Messbescheid eine Durchschrift. Diese erste Stufe nimmt oft einen erheblichen Zeitraum in Anspruch. Erst bei Vorliegen dieses Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes kann der Grundsteuerbescheid durch die Stadt Springe erstellt werden. Das kann zur Folge haben, dass die Heranziehung zur Grundsteuer rückwirkend für mehrere Jahre vorgenommen wird.
Die Stadt Springe ist an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden. Einwendungen bzw. Einsprüche gegen den Grundsteuermessbescheid und den Einheitswertbescheid können deshalb nur beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Für Springe ist dies:
Finanzamt Hannover-Land I
- Bewertungsstelle -
Göttinger Chaussee 83 A
30459 Hannover
Festsetzung
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Steuerabteilung der Stadt Springe. Hierfür wird der vom Rat der Stadt Springe für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzte Hebesatz mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert.
Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Springe betragen zurzeit:
für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) 504 v.H.
für die sonstigen Grundstücke (Grundsteuer B) 504 v.H.
Berechnungsbeispiele:
Grundstücksart
Messbetrag
Hebesatz
Grundsteuer
unbebautes Grdst. (B)
23,60 €
504 v.H.
118,94 €
Einfamilienhaus (B)
137,20 €
504 v.H.
691,49 €
Eigentumswohnung (B)
88,31 €
504 v.H.
445,08 €
Landwirtschaft (A)
267,67 €
504 v.H.
1.349,06 €
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Hinweise für Springe: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten (Grundsteuer)
- § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
- §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
- §§ 68 bis 94 Bewertungsgesetz (BewG)
- Realsteuer-Erhebungsgesetz
- Hebesatzsatzung der Stadt Springe
- § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
- §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
- §§ 68 bis 94 Bewertungsgesetz (BewG)
- Realsteuer-Erhebungsgesetz
- Hebesatzsatzung der Stadt Springe
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Kosten
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Hinweise für Springe: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten (Grundsteuer)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Fälligkeiten und Zahlung
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Die Quartals-Fälligkeiten bei der Grundsteuer können auf Antrag für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Die gesamten Beträge sind dann zum 1. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der entsprechende Antrag muss schriftlich spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden.
Die im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen an die Stadtkasse Springe unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Sie können die Beträge aber auch bequem abbuchen lassen. Dieses „SEPA-Lastschriftmandat“ muss der Stadtkasse schriftlich vorliegen; den vorgeschriebenen Vordruck finden Sie unter Formulare.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Jahressteuer - Eigentumswechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. D.h. im Falle eines Grundstücksverkaufs endet die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Das Finanzamt hebt den Messbescheid entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres auf. Die Regelungen des Kaufvertrages sind insoweit nicht entscheidend.
Ungeachtet dessen bietet die Stadt Springe als Serviceleistung auch einen Eigentümerwechsel innerhalb des laufenden Jahres (zum Ersten eines Monats) an. Damit dieser vorgenommen werden kann, ist es erforderlich, dass der Verkäufer und der Erwerber sich hinsichtlich dieses „unterjährigen“ Wechsels einig sind. Ein Eigentumswechsel sollte der Steuerabteilung der Stadt Springe rechtzeitig schriftlich angezeigt werden. Mahnungen und unnötige Zahlungsaufforderungen werden somit vermieden. Einen Vordruck zur Anzeige des Eigentumswechsels finden Sie ebenfalls unter Formulare.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Fälligkeiten und Zahlung
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Die Quartals-Fälligkeiten bei der Grundsteuer können auf Antrag für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Die gesamten Beträge sind dann zum 1. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der entsprechende Antrag muss schriftlich spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden.
Die im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen an die Stadtkasse Springe unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Sie können die Beträge aber auch bequem abbuchen lassen. Dieses "SEPA-Lastschriftmandat" muss der Stadtkasse schriftlich vorliegen; den vorgeschriebenen Vordruck finden Sie unter Formulare.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Jahressteuer - Eigentumswechsel
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. D.h. im Falle eines Grundstücksverkaufs endet die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Das Finanzamt hebt den Messbescheid entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres auf. Die Regelungen des Kaufvertrages sind insoweit nicht entscheidend.
Ungeachtet dessen bietet die Stadt Springe als Serviceleistung auch einen Eigentümerwechsel innerhalb des laufenden Jahres (zum Ersten eines Monats) an. Damit dieser vorgenommen werden kann, ist es erforderlich, dass der Verkäufer und der Erwerber sich hinsichtlich dieses "unterjährigen" Wechsels einig sind. Ein Eigentumswechsel sollte der Steuerabteilung der Stadt Springe rechtzeitig schriftlich angezeigt werden. Mahnungen und unnötige Zahlungsaufforderungen werden somit vermieden. Einen Vordruck zur Anzeige des Eigentumswechsels finden Sie ebenfalls unter Formulare.
Weitere Informationen
Hinweise für Springe: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten (Grundsteuer)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020
Stichwörter
Hebesatz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundvermögen, Grundstück, Grundsteuer B, Grundbesitz, Grundsteuermessbetrag, Einheitswert