Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Hinweise für Niedersachsen: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen  Bundeslandes.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    B2 - Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    37520 Osterode am Harz

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.02.2020 (von: Webservice, Stadt Osterode am Harz)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Osterode am Harz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Osterode am Harz: Grundsteuer

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Osterode am Harz: Grundsteuer

    Falls die/der Abgabenpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Abgabe nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.

    Soweit sich ein Rechtsbehelf gegen Feststellungen richtet, die in einem Grundlagenbescheid getroffen sind, ist nur dieser Bescheid beim Finanzamt anzufechten. Ändert das Finanzamt den angefochtenen Bescheid, passt die Stadt Osterode am Harz den Steuerbescheid automatisch an.

    Sollten bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf die Abgaben fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

    Werden festgesetzte Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben. Auf Antrag können festgesetzte Abgaben gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.

    Falls die/der Abgabenpflichtige mit der Festsetzung oder Erhebung der Abgabe nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.

    Soweit sich ein Rechtsbehelf gegen Feststellungen richtet, die in einem Grundlagenbescheid getroffen sind, ist nur dieser Bescheid beim Finanzamt anzufechten. Ändert das Finanzamt den angefochtenen Bescheid, passt die Stadt Osterode am Harz den Steuerbescheid automatisch an.

    Sollten bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf die Abgaben fällig werden, müssen diese termingerecht gezahlt werden. Ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Absatz 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Eventuell überzahlte Beträge werden später erstattet oder verrechnet.

    Werden festgesetzte Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, sind Säumniszuschläge zu erheben. Auf Antrag können festgesetzte Abgaben gestundet oder erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Fall der Stundung sind Stundungszinsen zu zahlen.

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Hinweise für Osterode am Harz: Grundsteuer

    Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Zunächst stellt das Finanzamt für ein Grundstück einen Einheitswert fest und errechnet hieraus den Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid (sogenannte Grundlagenbescheide).

    Alle Veränderungen, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen (z.B. Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), müssen zunächst dem Finanzamt angezeigt werden, damit Einheitswert und Messbetrag geändert werden. Zuständig für die Stadt Osterode am Harz ist das Finanzamt Herzberg (Grundbesitzstelle), Sieberstr. 1, 37412 Herzberg am Harz (Rufnummer 05521-857-0). Aufgrund gesetzlicher Regelung werden Einheitswert und Messbetrag stichtagsbezogen immer auf den 1. Januar des Folgejahres einer Veränderung angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist. Bei Änderungen muss daher für das laufende Jahr in jedem Fall die Grundsteuer unverändert weiterhin entrichtet werden.

    Die Stadt Osterode am Harz setzt die Grundsteuer durch Steuerbescheid (sogenannten Folgebescheid) fest, indem sie den vom Rat beschlossenen Hebesatz, derzeit 420 v. H für die Grundsteuer B und 420 v. H. für die Grundsteuer A, auf den Messbetrag anwendet.

    Ändert sich der Grundstückseigentümer, muss ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig werden, denn das Finanzamt entscheidet auch über die persönliche Steuerpflicht. Es ist jedoch ratsam, bei einer Veräußerung auch den Fachbereich Finanzen zu informieren, damit geprüft werden kann, ob schon vorab der neue Eigentümer unter Entlastung des bisherigen Eigentümers zur Zahlung der Abgaben herangezogen werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der/die bisherige Eigentümer/in und der/die neue Eigentümer/in über den Übergang der Zahlungsverpflichtung einig sind.

    Informationen zur Grundsteuer vom Bundesfinanzministerium

    Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Zunächst stellt das Finanzamt für ein Grundstück einen Einheitswert fest und errechnet hieraus den Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid (sogenannte Grundlagenbescheide).

    Alle Veränderungen, die die Höhe der Grundsteuer beeinflussen (z.B. Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), müssen zunächst dem Finanzamt angezeigt werden, damit Einheitswert und Messbetrag geändert werden. Zuständig für die Stadt Osterode am Harz ist das Finanzamt Herzberg (Grundbesitzstelle), Sieberstr. 1, 37412 Herzberg am Harz (Rufnummer 05521-857-0). Aufgrund gesetzlicher Regelung werden Einheitswert und Messbetrag stichtagsbezogen immer auf den 1. Januar des Folgejahres einer Veränderung angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist. Bei Änderungen muss daher für das laufende Jahr in jedem Fall die Grundsteuer unverändert weiterhin entrichtet werden.

    Die Stadt Osterode am Harz setzt die Grundsteuer durch Steuerbescheid (sogenannten Folgebescheid) fest, indem sie den vom Rat beschlossenen Hebesatz, derzeit 420 v. H für die Grundsteuer B und 420 v. H. für die Grundsteuer A, auf den Messbetrag anwendet.

    Ändert sich der Grundstückseigentümer, muss ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig werden, denn das Finanzamt entscheidet auch über die persönliche Steuerpflicht. Es ist jedoch ratsam, bei einer Veräußerung auch den Fachbereich Finanzen zu informieren, damit geprüft werden kann, ob schon vorab der neue Eigentümer unter Entlastung des bisherigen Eigentümers zur Zahlung der Abgaben herangezogen werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der/die bisherige Eigentümer/in und der/die neue Eigentümer/in über den Übergang der Zahlungsverpflichtung einig sind.

    Informationen zur Grundsteuer vom Bundesfinanzministerium

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    • keine,
    • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Hinweise für Osterode am Harz: Grundsteuer

    Die Grundbesitzabgaben Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Auf Antrag ist eine jährliche Zahlungsweise möglich. Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

    Die Grundbesitzabgaben Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren sind mit je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Auf Antrag ist eine jährliche Zahlungsweise möglich. Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Hebesatz, Grundsteuer B, Grundbesitz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuermessbetrag, Grundvermögen, Grundstück, Einheitswert

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)