Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Das niedersächsische Amt Neuhaus hat den Status eines neuen Bundeslandes.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der zuständigen Stelle erhoben, auf deren Gebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die zuständige Stelle beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der zuständigen Stelle erhoben, auf deren Gebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die zuständige Stelle beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
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Zuständigkeit
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld - Ansprechpartnerinnen s. o.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld - Ansprechpartnerinnen s. o.
Ansprechpartner
Stadt Clausthal-Zellerfeld - Sachgebiet Steuern & Abgaben
Adresse
Postanschrift
An der Marktkirche 8
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Allgemeine Verwaltung Montag, Dienstag, Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch für Besucher geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 05323 931-0
Kontaktperson
Frau M. Aschoff
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05323 931-221
Frau A. Berthelmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05323 931-222
Frau A. Kail
Hausanschrift
Postanschrift
An der Marktkirche 8
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Telefon Festnetz: 05323 931-223
Internet
erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Rechtsgrundlagen für die Erhebung sind Grundsteuergesetz und Hebesatzsatzung in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Rechtsgrundlagen für die Erhebung sind Grundsteuergesetz und Hebesatzsatzung in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld.
Rechtsbehelf
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Der Grundsteuerfestsetzung liegt ein Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zugrunde. Deshalb ist für Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht oder die Bewertung richten, das Finanzamt zuständig, das den Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) erlassen hat. An die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid ist die Gemeinde gebunden, bis dieser vom Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen geändert oder aufgehoben und ihr dies mitgeteilt wird. Danach erfolgt kraft Gesetzes die Berichtigung oder Aufhebung der Grundsteuerveranlagung (Folgebescheid).
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Der Grundsteuerfestsetzung liegt ein Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zugrunde. Deshalb ist für Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht oder die Bewertung richten, das Finanzamt zuständig, das den Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) erlassen hat. An die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid ist die Gemeinde gebunden, bis dieser vom Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen geändert oder aufgehoben und ihr dies mitgeteilt wird. Danach erfolgt kraft Gesetzes die Berichtigung oder Aufhebung der Grundsteuerveranlagung (Folgebescheid).
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Die Grundsteuerpflicht endet / beginnt bei einem Eigentumswechsel nach dem Grundsteuergesetz erst zum 31.12 / 01.01. des Folgejahres. Der neue Eigentümer ist zur Grundsteuer heranzuziehen, wenn das Finanzamt die Zurechnung zum nächsten Jahresersten durch einen neuen Grundsteuermessbescheid vorgenommen hat. Bis dahin bleibt die Grundsteuerfestsetzung gegenüber dem bisherigen Eigentümer bestehen.
Die Steuerverwaltung nimmt jedoch bis auf Weiteres ausnahmsweise auch unterjährige Eigentumsumschreibungen auf Antrag vor, wenn beide Vertragsparteien, unter Nennung der Namen und Anschriften, ihr Einverständnis in einem formlosen Antrag schriftlich mitteilen und der Nachweis über die Eigentumseintragungen im Grundbuch (z.B. Eintragungsbekanntmachung) vorgelegt wird. Ohne das beiderseitige Einverständnis und den Eigentumsnachweis werden keine unterjährigen Umschreibungen vorgenommen. Der bisherige Eigentümer wird dann so lange zur Grundsteuer herangezogen, bis nach Maßgabe eines neuen Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes der neue Eigentümer zur Grundsteuer zu veranlagen ist.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Die Grundsteuerpflicht endet / beginnt bei einem Eigentumswechsel nach dem Grundsteuergesetz erst zum 31.12 / 01.01. des Folgejahres. Der neue Eigentümer ist zur Grundsteuer heranzuziehen, wenn das Finanzamt die Zurechnung zum nächsten Jahresersten durch einen neuen Grundsteuermessbescheid vorgenommen hat. Bis dahin bleibt die Grundsteuerfestsetzung gegenüber dem bisherigen Eigentümer bestehen.
Die Steuerverwaltung nimmt jedoch bis auf Weiteres ausnahmsweise auch unterjährige Eigentumsumschreibungen auf Antrag vor, wenn beide Vertragsparteien, unter Nennung der Namen und Anschriften, ihr Einverständnis in einem formlosen Antrag schriftlich mitteilen und der Nachweis über die Eigentumseintragungen im Grundbuch (z.B. Eintragungsbekanntmachung) vorgelegt wird. Ohne das beiderseitige Einverständnis und den Eigentumsnachweis werden keine unterjährigen Umschreibungen vorgenommen. Der bisherige Eigentümer wird dann so lange zur Grundsteuer herangezogen, bis nach Maßgabe eines neuen Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes der neue Eigentümer zur Grundsteuer zu veranlagen ist.
Kosten
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren richtet sich die Abgabepflicht zunächst nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Nach § 56 ZVG trägt der Ersteher für das Grundstück ab dem Tag, an dem der Zuschlag erfolgt, die Lasten. Dementsprechend wird ab Zuschlagsbeschluss die gegenüber dem bisherigen Eigentümer auf der Grundlage des gültigen Messbescheides festgesetzte Grundsteuer anteilig und ggf. für das Folgejahr (gleiches gilt für Straßenreinigungsgebühren) festgesetzt. Die Zurechnung auf den Ersteher über den Grundsteuermessbescheid erfolgt durch das Finanzamt zum nächsten Jahresersten. Dieser Messbescheid ist dann Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer.
Bemerkungen
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Somit wurde eine Reform der Grundsteuer unumgänglich. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet und fristgemäß neue Bewertungsregeln geschaffen. Mit der sogenannten Öffnungsklausel wurde den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen. Rechtsgrundlage für das in Niedersachsen geltende Flächen-Lage-Modell, nach dem sich die Höhe der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 bestimmt, ist das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 07.07.2021.
Das niedersächsische Fläche-Lage-Modell berücksichtigt die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes, die Nutzung der Immobilie, den Bodenrichtwert des Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.
Bis Ende 2024 gelten jedoch die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer weiter.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen erhalten Sie hier: Grundsteuerreform
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020
Stichwörter
Grundbesitz, Grundstück, Grundsteuermessbetrag, Hebesatz, Grundsteuer B, Einheitswert, Grundvermögen, Ersatzbemessungsgrundlage