• Damme (Landkreis Vechta, Niedersachsen)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

Beschreibung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
  • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
  • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt

Hinweise für Vechta: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) LK Vec

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde oder der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde oder der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt: örtlicher oder überörtlicher Sozialhilfeträger bzw. Sozialamt

Hinweise für Vechta: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) LK Vec

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde oder der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde oder der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Ansprechpartner

Landkreis Vechta - Amt für Soziales und Integration

Adresse

Hausanschrift

Ravensberger Straße 20

49377 Vechta

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach 1353

49375 Vechta

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: Und nach Vereinbarung. ; Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: Und nach Vereinbarung.

Kontakt

Fax: 04441 898-1045

E-Mail: sozialamt@landkreis-vechta.de

Formulare

Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 31 SGB XII beim laufenden Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII
Folge-Antrag auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) / nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung)
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

Stichwörter

Sozialamt

Version

Technisch erstellt am 10.01.2023

Technisch geändert am 19.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Stadt Damme

Adresse

Hausanschrift

Mühlenstraße 18

49401 Damme

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo - Fr:  08.30 - 12.30 Uhr Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr Do:  14.00 - 18.00 Uhr ; Mo - Fr:  08.30 - 12.30 Uhr Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr Do:  14.00 - 18.00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 05491 662-0

Fax: 05491 662-88

E-Mail: info@damme.de

Internet

Formulare

Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

Version

Technisch erstellt am 30.01.2008

Technisch geändert am 18.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

Voraussetzungen

Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

  • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Fristen

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

Version

Technisch erstellt am 21.05.2007

Technisch geändert am 25.03.2025

Stichwörter

Grundsicherung, Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024