Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Hasbergen: Gewährung von Grundsicherung
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
(Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit)
Der Antragsteller ist hier gemeldet und/oder hält sich in dieser Gemeinde auf. Das vorhandene Einkommen/Vermögen ist geringer als der berechnete Hilfeanspruch.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem Tage zu bewilligen, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass ein Anspruch bestehen könnte. Sollte der Antragsteller Kriegsbeschädigtenrente, Hinterbliebenenrente oder Elternrente durch das Versorgungsamt nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, ist er an die Fürsorgestelle für Kriegsopfer zu verweisen.
Unterlagen:
Der Originalantrag auf erstmalige Hilfe nach dem SGB XII ist im Sozialamt der Gemeinde Hasbergen erhältlich.
Personalausweis (bei Ausländern Reisepaß, Visum, Aufenthaltsberechtigung) Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte) Einkommensnachweise über sämtliche Einkünfte z.B. Lohnbescheinigungen, Kindergeldnachweise, Rentenmitteilungen, Bescheide Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mieteinnahmen, Sonstiges Einkommen, Naturalleistungen (z.B. freie Kost, Wohnung, Pflege) Nachweise über Vermögenswerte; Sparbücher mit aktuellem Eintrag / Girokontoauszüge der letzten 6 Monate, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Grundbesitz
Nachweise über Ansprüche gegen Dritte z.B. Unterhaltsforderungen, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge Mietnachweise über die angemietete Wohnung oder Nachweise über Hauslasten / Abgaben / Schuldendienst bei eigengenutztem Grundbesitz Nachweise über sonstige Belastungen / Verbindlichkeiten Versicherungsunterlagen Schwerbehindertenausweis (wenn vorhanden)
Bearbeitungsdauer: Bearbeitungsfristen betragen i.d.R. 2 - 3 Wochen.
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
(Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit)
Der Antragsteller ist hier gemeldet und/oder hält sich in dieser Gemeinde auf. Das vorhandene Einkommen/Vermögen ist geringer als der berechnete Hilfeanspruch.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem Tage zu bewilligen, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass ein Anspruch bestehen könnte. Sollte der Antragsteller Kriegsbeschädigtenrente, Hinterbliebenenrente oder Elternrente durch das Versorgungsamt nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, ist er an die Fürsorgestelle für Kriegsopfer zu verweisen.
Unterlagen:
Der Originalantrag auf erstmalige Hilfe nach dem SGB XII ist im Sozialamt der Gemeinde Hasbergen erhältlich.
Personalausweis (bei Ausländern Reisepaß, Visum, Aufenthaltsberechtigung) Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte) Einkommensnachweise über sämtliche Einkünfte z.B. Lohnbescheinigungen, Kindergeldnachweise, Rentenmitteilungen, Bescheide Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mieteinnahmen, Sonstiges Einkommen, Naturalleistungen (z.B. freie Kost, Wohnung, Pflege) Nachweise über Vermögenswerte; Sparbücher mit aktuellem Eintrag / Girokontoauszüge der letzten 6 Monate, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Grundbesitz
Nachweise über Ansprüche gegen Dritte z.B. Unterhaltsforderungen, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge Mietnachweise über die angemietete Wohnung oder Nachweise über Hauslasten / Abgaben / Schuldendienst bei eigengenutztem Grundbesitz Nachweise über sonstige Belastungen / Verbindlichkeiten Versicherungsunterlagen Schwerbehindertenausweis (wenn vorhanden)
Bearbeitungsdauer: Bearbeitungsfristen betragen i.d.R. 2 - 3 Wochen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Osnabrück: Grundsicherung
Bitte wenden Sie sich an die Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Bitte wenden Sie sich an die Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Ansprechpartner
Hasbergen - Abteilung 2 - Ordnung und Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kontakt
Formulare
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Hinweise für Osnabrück: Grundsicherung
Fachlich freigegeben durch Besondere Zuständigkeiten
Stichwörter
Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe, Lebensunterhalt