Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
    • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
    • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    .Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Hasbergen: Gewährung von Grundsicherung

    Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
    (Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit)

    Der Antragsteller ist hier gemeldet und/oder hält sich in dieser Gemeinde auf. Das vorhandene Einkommen/Vermögen ist geringer als der berechnete Hilfeanspruch.

    Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem Tage zu bewilligen, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass ein Anspruch bestehen könnte. Sollte der Antragsteller Kriegsbeschädigtenrente, Hinterbliebenenrente oder Elternrente durch das Versorgungsamt nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, ist er an die Fürsorgestelle für Kriegsopfer zu verweisen.

    Unterlagen:
    Der Originalantrag auf erstmalige Hilfe nach dem SGB XII ist im Sozialamt der Gemeinde Hasbergen erhältlich.

    Personalausweis (bei Ausländern Reisepaß, Visum, Aufenthaltsberechtigung) Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte) Einkommensnachweise über sämtliche Einkünfte z.B. Lohnbescheinigungen, Kindergeldnachweise, Rentenmitteilungen, Bescheide Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mieteinnahmen, Sonstiges Einkommen, Naturalleistungen (z.B. freie Kost, Wohnung, Pflege) Nachweise über Vermögenswerte; Sparbücher mit aktuellem Eintrag / Girokontoauszüge der letzten 6 Monate, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Grundbesitz
    Nachweise über Ansprüche gegen Dritte z.B. Unterhaltsforderungen, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge Mietnachweise über die angemietete Wohnung oder Nachweise über Hauslasten / Abgaben / Schuldendienst bei eigengenutztem Grundbesitz Nachweise über sonstige Belastungen / Verbindlichkeiten Versicherungsunterlagen Schwerbehindertenausweis (wenn vorhanden)


    Bearbeitungsdauer: Bearbeitungsfristen betragen i.d.R. 2 - 3 Wochen.

    Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
    (Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit)

    Der Antragsteller ist hier gemeldet und/oder hält sich in dieser Gemeinde auf. Das vorhandene Einkommen/Vermögen ist geringer als der berechnete Hilfeanspruch.

    Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem Tage zu bewilligen, an dem dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass ein Anspruch bestehen könnte. Sollte der Antragsteller Kriegsbeschädigtenrente, Hinterbliebenenrente oder Elternrente durch das Versorgungsamt nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, ist er an die Fürsorgestelle für Kriegsopfer zu verweisen.

    Unterlagen:
    Der Originalantrag auf erstmalige Hilfe nach dem SGB XII ist im Sozialamt der Gemeinde Hasbergen erhältlich.

    Personalausweis (bei Ausländern Reisepaß, Visum, Aufenthaltsberechtigung) Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte) Einkommensnachweise über sämtliche Einkünfte z.B. Lohnbescheinigungen, Kindergeldnachweise, Rentenmitteilungen, Bescheide Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mieteinnahmen, Sonstiges Einkommen, Naturalleistungen (z.B. freie Kost, Wohnung, Pflege) Nachweise über Vermögenswerte; Sparbücher mit aktuellem Eintrag / Girokontoauszüge der letzten 6 Monate, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Grundbesitz
    Nachweise über Ansprüche gegen Dritte z.B. Unterhaltsforderungen, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge Mietnachweise über die angemietete Wohnung oder Nachweise über Hauslasten / Abgaben / Schuldendienst bei eigengenutztem Grundbesitz Nachweise über sonstige Belastungen / Verbindlichkeiten Versicherungsunterlagen Schwerbehindertenausweis (wenn vorhanden)


    Bearbeitungsdauer: Bearbeitungsfristen betragen i.d.R. 2 - 3 Wochen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Osnabrück: Grundsicherung

    Bitte wenden Sie sich an die Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

    Bitte wenden Sie sich an die Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

    Ansprechpartner

    Hasbergen - Abteilung 2 - Ordnung und Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hüggelplatz 1

    49205 Hasbergen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    --> Während der Corona-Pandemie nur in dringend notwendigen Angelegenheitenund nur mit vorheriger Terminabsprache. Montag: von 08:30 bis 12:00 Uhr  Dienstag: von 08:30 bis 12:00 Uhr  und 14:00 bis 16:00 Uhr  Mittwoch: von 08:30 bis 12:00 Uhr  Donnerstag: von 08:30 bis 12:00 Uhr  und 14:00 bis 18:00 Uhr  Freitag: von 08:30 bis 12:00 Uhr  Samstag: geschlossen Sonntag: geschlossen

    Kontakt

    E-Mail: info@gemeinde-hasbergen.de

    Telefon Festnetz: 05405 5020

    Fax: 05405 50266

    Formulare

    Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

    Version

    Technisch erstellt am 24.02.2021 (von: Webservice, Gemeinde Hasbergen)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Hasbergen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

    Voraussetzungen

    Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

    • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

    Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

    Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Hinweise für Osnabrück: Grundsicherung

    Fachlich freigegeben durch Besondere Zuständigkeiten

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe, Lebensunterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)