Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
    • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
    • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    .Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Allgemeine Informationen

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat, wer

    • das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht hat und
    • dessen eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreicht.

    Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung hat, wer

    • das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht hat,
    • auf Dauer voll erwerbsgemindert nach den Vorschriften der Deutschen Rentenversicherung ist und
    • dessen eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreicht.

    Das sind z.B. Personen,

    • die eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
    • deren dauerhafte Erwerbsunfähigkeit durch Gutachten der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wurde oder
    • die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie. Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z.B. wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ oder wegen kostenaufwändiger Ernährung) hinzugerechnet. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Das eigene Einkommen und ggfls. das Einkommen des Partners ist vorab einzusetzen, ebenso das Vermögen mit Ausnahme geschützter Vermögenswerte. Zu den geschützten Vermögenswerten gehören „kleinere Barbeträge oder Geldwerte“ (z.B. Guthaben auf Giro- oder Sparkonten, Lebens- oder Sterbegeldversicherungen mit dem aktuellen Rückkaufwert, Kraftfahrzeuge mit dem aktuellen Marktwert, Bausparverträge u.a.) bis zu insgesamt 5.000 € für Alleinstehende. Diese Vermögensschongrenze erhöht sich für weitere zum Haushalt gehörende Personen um bestimmte Beträge. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter. Wichtig: Wird die Vermögensschongrenze überschritten, ist die Leistungsgewährung ausgeschlossen; das gilt auch für bereits erbrachte Leistungen, die dann zurückzufordern wären. 

    Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII wird in der Grundsicherung auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern des/der Leistungsberechtigten verzichtet, es sei denn, deren Jahreseinkommen eines dieser Angehörigen ist höher als 100.000 €. Dadurch soll vermieden werden, dass vor allem ältere Menschen ihre berechtigten (ergänzenden) Sozialhilfeansprüche nicht geltend machen, weil sie aus Scham den Weg zum Sozialamt scheuen oder den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten und mit ihren finanziellen Mitteln somit unter dem Existenzminimum liegen. Die Grundsicherung soll damit einen Beitrag zur Bekämpfung der „verschämten Altersarmut" leisten.



    Allgemeine Informationen

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat, wer

    • das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht hat und
    • dessen eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreicht.

    Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung hat, wer

    • das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht hat,
    • auf Dauer voll erwerbsgemindert nach den Vorschriften der Deutschen Rentenversicherung ist und
    • dessen eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreicht.

    Das sind z.B. Personen,

    • die eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
    • deren dauerhafte Erwerbsunfähigkeit durch Gutachten der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wurde oder
    • die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie. Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z.B. wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G" bzw. "aG" oder wegen kostenaufwändiger Ernährung) hinzugerechnet. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Das eigene Einkommen und ggfls. das Einkommen des Partners ist vorab einzusetzen, ebenso das Vermögen mit Ausnahme geschützter Vermögenswerte. Zu den geschützten Vermögenswerten gehören "kleinere Barbeträge oder Geldwerte" (z.B. Guthaben auf Giro- oder Sparkonten, Lebens- oder Sterbegeldversicherungen mit dem aktuellen Rückkaufwert, Kraftfahrzeuge mit dem aktuellen Marktwert, Bausparverträge u.a.) bis zu insgesamt 5.000 € für Alleinstehende. Diese Vermögensschongrenze erhöht sich für weitere zum Haushalt gehörende Personen um bestimmte Beträge. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter. Wichtig: Wird die Vermögensschongrenze überschritten, ist die Leistungsgewährung ausgeschlossen; das gilt auch für bereits erbrachte Leistungen, die dann zurückzufordern wären.

    Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII wird in der Grundsicherung auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern des/der Leistungsberechtigten verzichtet, es sei denn, deren Jahreseinkommen eines dieser Angehörigen ist höher als 100.000 €. Dadurch soll vermieden werden, dass vor allem ältere Menschen ihre berechtigten (ergänzenden) Sozialhilfeansprüche nicht geltend machen, weil sie aus Scham den Weg zum Sozialamt scheuen oder den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten und mit ihren finanziellen Mitteln somit unter dem Existenzminimum liegen. Die Grundsicherung soll damit einen Beitrag zur Bekämpfung der "verschämten Altersarmut" leisten.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Osnabrück: Grundsicherung

    Bitte wenden Sie sich an die Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

    Bitte wenden Sie sich an die Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

    Ansprechpartner

    Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    49124 Georgsmarienhütte

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

    Version

    Technisch erstellt am 26.02.2020 (von: Webservice, Stadt Georgsmarienhütte)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Stadt Georgsmarienhütte)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    • Personalausweis bzw. Pass
    • sämtliche aktuellen Einkommensunterlagen (Rentenbescheide, Lohnabrechnungen etc.)
    • Mietvertrag bzw. bei Wohneigentum Nachweise über monatliche Belastungen
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung

    Soweit vorhanden:

    • Versicherungsnachweise (Hausrat-, Haftpflicht-, Kranken-, Policen der Sterbegeld- und Lebensversicherungen etc.)
    • Schwerbehindertenausweis
    • KFZ-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I 
    • Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente: ursprünglicher Rentenbescheid (erstmalige Bewilligung)
    • Sparbücher und sonstige Vermögensnachweise (wie z.B. Bausparverträge)
    • Personalausweis bzw. Pass
    • sämtliche aktuellen Einkommensunterlagen (Rentenbescheide, Lohnabrechnungen etc.)
    • Mietvertrag bzw. bei Wohneigentum Nachweise über monatliche Belastungen
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung

    Soweit vorhanden:

    • Versicherungsnachweise (Hausrat-, Haftpflicht-, Kranken-, Policen der Sterbegeld- und Lebensversicherungen etc.)
    • Schwerbehindertenausweis
    • KFZ-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente: ursprünglicher Rentenbescheid (erstmalige Bewilligung)
    • Sparbücher und sonstige Vermögensnachweise (wie z.B. Bausparverträge)

    Voraussetzungen

    Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

    • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - 4. Kapitel

    12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - 4. Kapitel

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

    Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

    Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag bewilligt und beginnen am 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt. Im Anschluß muß erneut beantragt werden. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag bewilligt und beginnen am 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt. Im Anschluß muß erneut beantragt werden. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie zum Beispiel eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Hinweise für Osnabrück: Grundsicherung

    Fachlich freigegeben durch Besondere Zuständigkeiten

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe, Lebensunterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)