Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Wildeshausen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Ab dem 01.01.2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung in das Vierte Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch (SGB XII) eingegliedert worden.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung im Rahmen der Sozialhilfe, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Hierzu gehören der Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieser Bedarf wird in der Regel in Form von laufenden, meist monatlich ausgezahlten Leistungen gewährt. Die Grundsicherung wird wie Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gewährt. Deswegen müssen zuvor alle anderen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft werden (z.B. Wohngeld).
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten:
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder - die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbesminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen
bzw. - aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
- Renten (auch aus dem Ausland)
- Pensionen
- Erwerbseinkommen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten
- Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten / Lebenspartners
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Sonstige Einnahmen in Geld oder Geldeswert
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben aus Konten bei Banken, Sparkasse, Bausparkassen u. a.
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
- Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000,00 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt.
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
In welcher Höhe kann man Grundsicherung erhalten?
Der Bedarf umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen in Haushaltsgemeinschaft jeweils anteilig),
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Wildeshausen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
An das zuständige Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der die hilfebedürftige Person lebt.
Lebt man in einer Einrichtung, sollte man sich an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung wenden, in deren Bereich man vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat.
Ansprechpartner
SGB II / AsylBLG / Wohngeld
Kontaktperson
Frau Hense
Herr Rode
Frau Deeken
Formulare
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Formulare
Hinweise für Wildeshausen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Für die Inanspruchnahme der Leistungen ist ein Antrag notwendig. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie im Sozialamt der Stadt Wildeshausen. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorher einen Termin bei der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter.
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Hinweise für Wildeshausen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Weitere nützliche Informationen sind auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung erhältlich.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Lebensunterhalt, Sozialhilfe