Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Stade: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII - vor.
Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und
- die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder
- das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung, die für den Träger der Sozialhilfe bindend ist, kann grundsätzlich nur der Rentenversicherungsträger treffen.
Der Leistungsanspruch errechnet sich unter Berücksichtigung
- des maßgebenden Regelsatzes
- der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- eventueller Mehrbedarfe z. B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis)
Die Höchstbeträge der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizkosten) sind hier zu ersehen.
Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert werden gegengerechnet. Dabei werden Freibeträge, z.B. für eine zusätzliche Altersvorsorge abgezogen. Über einer bestimmten Freigrenze liegendes Vermögen ist vorrangig einzusetzen.
Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten sind erst bei einem Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro/Jahr zum Unterhalt verpflichtet.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII - vor.
Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und
- die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder
- das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung, die für den Träger der Sozialhilfe bindend ist, kann grundsätzlich nur der Rentenversicherungsträger treffen.
Der Leistungsanspruch errechnet sich unter Berücksichtigung
- des maßgebenden Regelsatzes
- der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- eventueller Mehrbedarfe z. B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis)
Die Höchstbeträge der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizkosten) sind hier zu ersehen.
Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert werden gegengerechnet. Dabei werden Freibeträge, z.B. für eine zusätzliche Altersvorsorge abgezogen. Über einer bestimmten Freigrenze liegendes Vermögen ist vorrangig einzusetzen.
Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten sind erst bei einem Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro/Jahr zum Unterhalt verpflichtet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Soziales und Teilhabe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Elke Bartel
Fax: 04141 12-5013
Telefon Festnetz: 04141 12-5041
Frau Boye
Fax: 04141 12-5013
Telefon Festnetz: 04141 12-5033
Frau Brandt
Frau Creutzfeldt
Frau Degener
Herr Eckhoff
Zuständig für
- Sonstiges: Antragsannahme / Familienname I - Z
Telefon Festnetz: 04141 12-5531
Fax: 04141 12-5013
Frau Hagenah
Frau Haust
Herr Kaschewski
Frau Kirbach
Frau Koopmann
Frau Leinz
Zuständig für
- Sonstiges: Antragsannahme / Familienname A - H
Telefon Festnetz: 04141 12-5532
E-Mail: grundsicherung.soziales@landkreis-stade.de
Fax: 04141 12-5013
Frau Leuschner
Frau Marquardt
Frau Passgang
Frau Annegret Steffens
Frau Sandra Umland
Frau Wehrenberg
Frau Janett Weinhardt
Telefon Festnetz: 04141 12-5038
Fax: 04141 12-5013
Frau Wilkendorf
Frau Willmann
Formulare
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Formulare
Hinweise für Stade: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.
Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.
Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Hinweise für Stade: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Die Grundsicherungsleistung wird grundsätzlich für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Die Grundsicherungsleistung wird grundsätzlich für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Hinweise für Stade: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Ab 2011 besteht die Möglichkeit, für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu beantragen.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Ab 2011 besteht die Möglichkeit, für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu beantragen.
Weitere Informationen
Hinweise für Stade: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe, Lebensunterhalt