Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
    • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
    • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    .Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Grundsicherungsleistungen zur ausreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen erhalten

    • die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) sind.

    Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Leistungen nach den Vorschriften des SGB II durch das Jobcenter Rotenburg (Wümme). Eine Beurteilung über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist immer eine gutachterliche Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen (§ 45 Abs. 1 SGB XII). Der jeweilige Träger der Rentenversicherung führt das Gutachten durch. Wurde bereits ein Gutachten wegen eines Antrages auf Erwerbsminderungsrente erstellt, ist dieses Gutachten für den Träger der Grundsicherung bindend.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Sozialamt - Dienststelle ROW

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfengarten 2

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag:08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: 04261 983-2599

    Telefon Festnetz: 04261 983-2586

    E-Mail: sozialamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialamt - Dienststelle BRV

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsallee 7

    27432 Bremervörde

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04761 983-2586

    Fax: 04761 983-4599

    E-Mail: sozialamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

    Voraussetzungen

    Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

    • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Einkommens- und Vermögensabgrenzung

    Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht nur, soweit der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen und/oder dem Vermögen sichergestellt werden kann.

    Der Einkommens- und Vermögenseinsatz richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialhilfe. Demnach sind die monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung anzurechnen. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben werden vom Einkommen abgesetzt.

    Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es die maßgeblichen Vermögensfreigrenzen übersteigt. Die Vermögensfreigrenze bei alleinstehenden Personen beträgt derzeit 10.000 Euro. Bei Verheirateten/Lebenspartnern erhöht sich die Vermögensfreigrenze auf derzeit 20.000 Euro.

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

    Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

    Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Umfang der Leistungen

    Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen in der Regel:

    • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
    • Mehrbedarfe, z.B. ein Mehrbedarf bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG",
    • einmalige Bedarfe, z.B. Erstausstattung für eine Wohnung, wenn zuvor noch kein eigener Wohnraum bewohnt wurde,
    • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
    • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 36 SGB XII.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grundsicherung, Sozialhilfe, Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de