Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
    • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
    • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    .Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Allgemeine Informationen

    Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) ist ab 01.01.2005 in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - als Viertes Kapitel eingearbeitet (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

    Die soziale Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Unterschied zu Versichertenrenten und Erwerbsminderungsrenten stehen Leistungen der sozialen Grundsicherung jedoch nicht unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung zu. Die soziale Grundsicherung ist - wie die Sozialhilfe - eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.

    Aufgabe der sozialen Grundsicherung ist es, den notwendigen Lebensunterhalt von älteren Menschen und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen auf dem Niveau der Sozialhilfe sicherzustellen. Diese sollen durch die Leistungen der Grundsicherung bei Sozialhilfebedürftigkeit so gestellt werden, wie bedürftige Erwerbsfähige im Sozialgesetzbuch Zweites Buch und wie nicht erwerbsfähige Bedürftige im Sozialhilferecht gestellt sind.

    Ungeachtet dessen bleibt es aber bei dem Grundsatz:

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden ohne Rückgriff auf Unterhalt gewährt. Unterhaltsverpflichtete Eltern oder Kinder werden in der Grundsicherung solange nicht herangezogen, wie deren Jahresbruttoeinkommen nicht über 100.000 Euro liegt. Bei einer Sozialhilfebedürftigkeit sollen ältere Menschen und Erwerbsgeminderte ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt bedarfsdeckende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.

    Damit Sie besser einschätzen können, ob auch Sie zu den Berechtigten gehören, haben wir für Sie grundlegende Informationen und Antworten auf folgende Fragen zusammengestellt:

    Wer kann Leistungen erhalten und wer nicht?

    Was umfasst die Grundsicherung?

    Wird Einkommen oder Vermögen angerechnet?

    Wie wird die Grundsicherungsleistung ermittelt?

    Wo wird die Grundsicherungsleistung beantragt?

    Das Wichtigste auf einen Blick
    Wir nennen Ihnen Ansprechpartner und bieten Ihnen die Antragsformulare zum Ausdrucken an. Natürlich sagen wir Ihnen auch, wo Sie die Formulare in Papierform erhalten.



    Allgemeine Informationen

    Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) ist ab 01.01.2005 in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - als Viertes Kapitel eingearbeitet (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

    Die soziale Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Unterschied zu Versichertenrenten und Erwerbsminderungsrenten stehen Leistungen der sozialen Grundsicherung jedoch nicht unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung zu. Die soziale Grundsicherung ist - wie die Sozialhilfe - eine von einer Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung.

    Aufgabe der sozialen Grundsicherung ist es, den notwendigen Lebensunterhalt von älteren Menschen und von dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen auf dem Niveau der Sozialhilfe sicherzustellen. Diese sollen durch die Leistungen der Grundsicherung bei Sozialhilfebedürftigkeit so gestellt werden, wie bedürftige Erwerbsfähige im Sozialgesetzbuch Zweites Buch und wie nicht erwerbsfähige Bedürftige im Sozialhilferecht gestellt sind.

    Ungeachtet dessen bleibt es aber bei dem Grundsatz:

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden ohne Rückgriff auf Unterhalt gewährt. Unterhaltsverpflichtete Eltern oder Kinder werden in der Grundsicherung solange nicht herangezogen, wie deren Jahresbruttoeinkommen nicht über 100.000 Euro liegt. Bei einer Sozialhilfebedürftigkeit sollen ältere Menschen und Erwerbsgeminderte ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt bedarfsdeckende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.

    Damit Sie besser einschätzen können, ob auch Sie zu den Berechtigten gehören, haben wir für Sie grundlegende Informationen und Antworten auf folgende Fragen zusammengestellt:

    Wer kann Leistungen erhalten und wer nicht?

    Was umfasst die Grundsicherung?

    Wird Einkommen oder Vermögen angerechnet?

    Wie wird die Grundsicherungsleistung ermittelt?

    Wo wird die Grundsicherungsleistung beantragt?

    Das Wichtigste auf einen Blick
    Wir nennen Ihnen Ansprechpartner und bieten Ihnen die Antragsformulare zum Ausdrucken an. Natürlich sagen wir Ihnen auch, wo Sie die Formulare in Papierform erhalten.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    312 FD Sozialhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-130

    Fax: 05021 967-433

    E-Mail: sozialhilfe@kreis-ni.de

    Formulare

    Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 24.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

    Voraussetzungen

    Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

    • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

    Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

    Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe, Lebensunterhalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)