Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben Personen, die:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können,
- die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen nach anderen Vorschriften (insbesondere WoGG) haben.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter haben Personen, die:
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können,
- die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (65 Jahre bei Geburtsjahrgängen bis 1946, danach stufenweiser Anstieg) und
- keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen nach anderen Vorschriften (insbesondere WoGG) haben.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben Personen, die:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können,
- die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
- keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen nach anderen Vorschriften (insbesondere WoGG) haben.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter haben Personen, die:
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können,
- die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (65 Jahre bei Geburtsjahrgängen bis 1946, danach stufenweiser Anstieg) und
- keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen nach anderen Vorschriften (insbesondere WoGG) haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Die Zuständigkeit liegt bei Wohnsitz im Landkreis Hameln-Pyrmont beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Sozialamt, Team 33.3 Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt.
Sie erreichen das Team 33.3 telefonisch innerhalb der Öffnungszeiten unter der Nummer 05151/903-3131.
Weiterhin steht Ihnen zur persönlichen Vorsprache während der Öffnungszeiten der Bürgerservice ohne Terminvereinbarung für Fragen zur Verfügung.
Eine Vorsprache bei der Sachbearbeitung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Zuständigkeit liegt bei Wohnsitz im Landkreis Hameln-Pyrmont beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Sozialamt, Team 33.3 Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt.
Sie erreichen das Team 33.3 telefonisch innerhalb der Öffnungszeiten unter der Nummer 05151/903-3131.
Weiterhin steht Ihnen zur persönlichen Vorsprache während der Öffnungszeiten der Bürgerservice ohne Terminvereinbarung für Fragen zur Verfügung.
Eine Vorsprache bei der Sachbearbeitung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Ansprechpartner
Landkreis Hameln-Pyrmont - 33.3 Team Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Für die erstmalige Beantragung der Grundsicherung werden folgende Dokumente benötigt:
- Antrag auf Leistungen der Grundsicherung
- Bei Miete: Mietbescheinigung
- Bei Eigenheim: Eigenheimbescheinigung
- Bescheinigung der Krankenkasse
Bitte beachten Sie auch die weiteren einzureichenden Unterlagen, die sich aus der "Checkliste einzureichende Unterlagen" ergeben.
Für die Verlängerung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden folgende Unterlagen benötigt:
- Auskunftsbogen für die Weiterbewilligung
- Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate
- Letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung
Für die erstmalige Beantragung der Grundsicherung werden folgende Dokumente benötigt:
- Antrag auf Leistungen der Grundsicherung
- Bei Miete: Mietbescheinigung
- Bei Eigenheim: Eigenheimbescheinigung
- Bescheinigung der Krankenkasse
Bitte beachten Sie auch die weiteren einzureichenden Unterlagen, die sich aus der "Checkliste einzureichende Unterlagen" ergeben.
Für die Verlängerung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden folgende Unterlagen benötigt:
- Auskunftsbogen für die Weiterbewilligung
- Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate
- Letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung
Formulare
Hinweise für Hameln-Pyrmont: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe, Lebensunterhalt