Grundschule Aufnahme

    Einschulung eines Kindes in die Grundschule

    Ihr Kind wird ein Schulkind. Mehr als 1 Jahr vor dem 1. Schultag beginnt der Weg dorthin.

    Beschreibung

    Die Grundschule umfasst in Niedersachsen die Schuljahrgänge 1 bis 4. In Grundschulen mit Eingangsstufe werden Kinder des 1. und 2. Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet, die sie ein bis drei Jahre besuchen.

    Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Niedersachsen wird es in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat. Dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

    Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können angemeldet werden; einen besonderen Stichtag gibt es hier nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung

    in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde – oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Der Wohnort entscheidet, welche Schule(n) für Sie zuständig ist. Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Schulträger oder einer Grundschule in Ihrer Nähe.

    In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt, Sie werden beraten und ggf. Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Sie erhalten eine Einladung.

    Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Es kann zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte. In Grundschulen mit Eingangsstufe soll von einer Zurückstellung abgesehen werden.

    Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 2. Juli bis zum 1. Oktober seinen sechsten Geburtstag hat, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausschieben. Diese muss nicht begründet werden (Flexibilisierung des Einschulungstermins).

    Hinweise für Osterholz-Scharmbeck: Grundschule

    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Osterholz-Scharmbeck ist Träger von  acht Grundschulen. Für jede Grundschule wird vom Schulträger ein Schulbezirk festgelegt. Lage und Ausdehnung des Schulbezirks soll so bemessen werden, dass zum Einen eine gleichmäßige Auslastung der Schulen erfolgt, die Schulwege der Schüler und Schülerinnen möglichst kurz sind und zum Anderen bei der Schülerbeförderung durch den Landkreis nur unvermeidbare Kosten entstehen.

    Schulanmeldungen für das Schuljahr 2017/2018

    Für alle Kinder, die bis zum 30.09.2017 das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt mit dem Anfang des Schuljahres 2017/2018 die Pflicht zum Besuch der Grundschule.

    Seit mehreren Jahren gibt es in Niedersachsen die Sprachförderung vor der Einschulung. Die  Sprachförderung startet jeweils ein Jahr vor der eigentlichen Einschulung. Aus diesem Grunde findet die Schulanmeldung für das Schuljahr 2017/2018 bereits in den nächsten Wochen statt.

    Alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder zum Schuljahr 2017/2018 schulpflichtig werden, erhalten von der zuständigen Grundschule ein Anschreiben, in dem sie aufgefordert werden, ihre Kinder zu darin noch näher bezeichneten Terminen in der Grundschule anzumelden. Bei diesem Anlass werden die deutschen Sprachkenntnisse in einem kindgerechten spielerischen Verfahren festgestellt.

    Sollte anlässlich der Sprachstandserhebung festgestellt werden, dass bei einem Kind die Deutschkenntnisse nicht ausreichen, ist es verpflichtet an der schulischen Sprachfördermaßnahme teilzunehmen.

    Eine Entscheidung über die Schulfähigkeit der schulpflichtigen Kinder erfolgt dann im Frühjahr 2017.
    Auch hierzu erfolgen zu gegebener Zeit noch nähere schriftliche Informationen von den Grundschulen.

    Kann-Kinder
    Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind; diese Kinder werden mit der Auf­nahme schulpflichtig. Anmeldungen von Kann-Kindern für das Schuljahr 2016/2017 können ab Februar 2016 vorgenommen werden. 



    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Osterholz-Scharmbeck ist Träger von acht Grundschulen. Für jede Grundschule wird vom Schulträger ein Schulbezirk festgelegt. Lage und Ausdehnung des Schulbezirks soll so bemessen werden, dass zum Einen eine gleichmäßige Auslastung der Schulen erfolgt, die Schulwege der Schüler und Schülerinnen möglichst kurz sind und zum Anderen bei der Schülerbeförderung durch den Landkreis nur unvermeidbare Kosten entstehen.

    Schulanmeldungen für das Schuljahr 2017/2018

    Für alle Kinder, die bis zum 30.09.2017 das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt mit dem Anfang des Schuljahres 2017/2018 die Pflicht zum Besuch der Grundschule.

    Seit mehreren Jahren gibt es in Niedersachsen die Sprachförderung vor der Einschulung. Die Sprachförderung startet jeweils ein Jahr vor der eigentlichen Einschulung. Aus diesem Grunde findet die Schulanmeldung für das Schuljahr 2017/2018 bereits in den nächsten Wochen statt.

    Alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder zum Schuljahr 2017/2018 schulpflichtig werden, erhalten von der zuständigen Grundschule ein Anschreiben, in dem sie aufgefordert werden, ihre Kinder zu darin noch näher bezeichneten Terminen in der Grundschule anzumelden. Bei diesem Anlass werden die deutschen Sprachkenntnisse in einem kindgerechten spielerischen Verfahren festgestellt.

    Sollte anlässlich der Sprachstandserhebung festgestellt werden, dass bei einem Kind die Deutschkenntnisse nicht ausreichen, ist es verpflichtet an der schulischen Sprachfördermaßnahme teilzunehmen.

    Eine Entscheidung über die Schulfähigkeit der schulpflichtigen Kinder erfolgt dann im Frühjahr 2017.
    Auch hierzu erfolgen zu gegebener Zeit noch nähere schriftliche Informationen von den Grundschulen.

    Kann-Kinder
    Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind; diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Anmeldungen von Kann-Kindern für das Schuljahr 2016/2017 können ab Februar 2016 vorgenommen werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • zuständige Grundschule
    • Schuleingangsuntersuchung: Kinder- und Jugendärztlicher Dienst des Gesundheitsamtes

    Zuständigkeit

    • Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Stadt Osterholz-Scharmbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 1

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 17

    Fax: 04791 17-304

    E-Mail: rathaus@osterholz-scharmbeck.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.11.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Osterholz-Scharmbeck)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Anmeldeformular der zuständigen Grundschule. Das Formular kann man sich in der Schule vorher abholen oder man bekommt es direkt, wenn man zur Anmeldung kommt. Manchmal kann man das Formular auch auf der Homepage der Schule herunterladen.
    • Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
    • Geburtsurkunde des Kindes

    nach Rücksprache mit der Schule:

    • ggf. Passfoto des Kindes für die Schulakte
    • ggf. Meldebescheinigung
    • ggf. Sorgerechtsbescheinigung

    ggf. Vollmacht eines Erziehungsberechtigten für den anderen

    Formulare

    • Formulare erhalten sie von der zuständigen Grundschule oder dem Schulträger
    • Onlineverfahren: nein
    • Schriftformerfordernis: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Der Wohnort liegt in Niedersachsen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihr Kind etwa 15 Monate vor der Einschulung bei der für Sie zuständigen Grundschule persönlich anmelden. Häufig erhalten Sie hierzu eine Einladung. Erkundigen Sie sich vorher bei der Schule, welche weiteren Formulare sie neben der Geburtsurkunde und dem Impfpass benötigen.

    Außerdem findet die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes statt. Hierfür erhalten Sie eine Einladung.

    Fristen

    • Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise in der Regel in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember bekanntgegeben. Dieser wird erfahrungsgemäß im Mai/Juni im Jahr, bevor das Kind schulpflichtig wird, liegen.
    • Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

    Bearbeitungsdauer

    • keine Bearbeitungsdauer

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Inklusion/ Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: In Niedersachsen sind alle Schulen inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können entscheiden, ob ihr Kind eine Grundschule oder eine Förderschule besuchen soll. Da der Primarbereich der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen ausgelaufen ist, gehen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in die Grundschule. Ansprechpartner sind neben der Grundschule die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI).

    Sprachförderung: Seit dem Schuljahr 2018/2019 wird die Sprachentwicklung aller Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, dort durch die sozialpädagogischen Fachkräfte beobachtet, dokumentiert und alltagsintegriert gefördert. Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, ist die Sprachkompetenz des Kindes zu erfassen, ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten darüber zu führen und bei Bedarf eine individuelle und differenzierte Sprachförderung einzuleiten. Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte besuchen, stellt die zuständige Grundschule im Rahmen der Schulanmeldung die Sprachkenntnisse fest und richtet für Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, Sprachfördermaßnahmen ein. Diese Sprachförderung ist im Niedersächsischen Schulgesetz rechtlich verankert und die Teilnahme daran ist für die betreffenden Kinder verpflichtend (vorgezogene Schulpflicht).

    Zuständige Grundschule: Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Grundschule ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Schuleinzugsbezirk zuständigen Grundschule.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 09.04.2021

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 12.01.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)