Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Ihr Kind wird ein Schulkind. Mehr als 1 Jahr vor dem 1. Schultag beginnt der Weg dorthin.
Beschreibung
Die Grundschule umfasst in Niedersachsen die Schuljahrgänge 1 bis 4. In Grundschulen mit Eingangsstufe werden Kinder des 1. und 2. Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet, die sie ein bis drei Jahre besuchen.
Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Niedersachsen wird es in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat. Dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.
Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können angemeldet werden; einen besonderen Stichtag gibt es hier nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung
in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde – oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Der Wohnort entscheidet, welche Schule(n) für Sie zuständig ist. Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Schulträger oder einer Grundschule in Ihrer Nähe.
In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt, Sie werden beraten und ggf. Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Sie erhalten eine Einladung.
Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Es kann zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte. In Grundschulen mit Eingangsstufe soll von einer Zurückstellung abgesehen werden.
Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 2. Juli bis zum 1. Oktober seinen sechsten Geburtstag hat, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausschieben. Diese muss nicht begründet werden (Flexibilisierung des Einschulungstermins).
Hinweise für Lengede: Einschulung eines Kindes in die Grundschule
In der Grundschule werden Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang.
Schulpflichtig werden:
- bis zum Schuljahr 2009/2010 alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2009 das sechste Lebensjahr vollenden.
- mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 alle Kinder, die bis zum 31. Juli 2010 das sechste Lebensjahr vollenden.
- mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 alle Kinder, die bis zum 31. August 2011 das sechste Lebensjahr vollenden.
- mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 alle Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September (2012) vollenden werden.
- Für die nachfolgenden Schuljahre gilt dann weiterhin der Stichtag 30. September.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können weiterhin Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
In der Grundschule werden Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülern Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang.
Schulpflichtig werden:
- bis zum Schuljahr 2009/2010 alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2009 das sechste Lebensjahr vollenden.
- mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 alle Kinder, die bis zum 31. Juli 2010 das sechste Lebensjahr vollenden.
- mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 alle Kinder, die bis zum 31. August 2011 das sechste Lebensjahr vollenden.
- mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 alle Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September (2012) vollenden werden.
- Für die nachfolgenden Schuljahre gilt dann weiterhin der Stichtag 30. September.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können weiterhin Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
- zuständige Grundschule
- Schuleingangsuntersuchung: Kinder- und Jugendärztlicher Dienst des Gesundheitsamtes
Zuständigkeit
- Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Lengede: Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Wohnbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Zuständig für die Ortschaften Barbecke und Klein Lafferde ist die Grundschule Woltwiesche.
Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Wohnbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Zuständig für die Ortschaften Barbecke und Klein Lafferde ist die Grundschule Woltwiesche.
Ansprechpartner
Fachbereich Bürgerservice, Ordnung, Schule und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Service-Büro: Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00 bis 13:00 Uhr Montag und Dienstag von 14:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag von 14:30 bis 18:00 Uhr Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch nur nach Terminvereinbarung geöffnet.
Kontakt
Telefon Festnetz: 05344 89-0
Fax: 05344 89-30
Kontaktperson
Frau Brigitte Sonntag
erforderliche Unterlagen
- Anmeldeformular der zuständigen Grundschule. Das Formular kann man sich in der Schule vorher abholen oder man bekommt es direkt, wenn man zur Anmeldung kommt. Manchmal kann man das Formular auch auf der Homepage der Schule herunterladen.
- Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
- Geburtsurkunde des Kindes
nach Rücksprache mit der Schule:
- ggf. Passfoto des Kindes für die Schulakte
- ggf. Meldebescheinigung
- ggf. Sorgerechtsbescheinigung
ggf. Vollmacht eines Erziehungsberechtigten für den anderen
Hinweise für Lengede: Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Grundschule.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Grundschule.
Formulare
- Formulare erhalten sie von der zuständigen Grundschule oder dem Schulträger
- Onlineverfahren: nein
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Der Wohnort liegt in Niedersachsen
Rechtsgrundlage(n)
- § 56 Untersuchungen Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- § 64 Beginn der Schulpflicht Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- § 71 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Arbeit in der Grundschule
- Niedersächsisches Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (NKiTaG)
- Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) § 5 Absatz 2
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihr Kind etwa 15 Monate vor der Einschulung bei der für Sie zuständigen Grundschule persönlich anmelden. Häufig erhalten Sie hierzu eine Einladung. Erkundigen Sie sich vorher bei der Schule, welche weiteren Formulare sie neben der Geburtsurkunde und dem Impfpass benötigen.
Außerdem findet die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes statt. Hierfür erhalten Sie eine Einladung.
Fristen
- Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise in der Regel in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember bekanntgegeben. Dieser wird erfahrungsgemäß im Mai/Juni im Jahr, bevor das Kind schulpflichtig wird, liegen.
- Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.
Hinweise für Lengede: Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Grundschule.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Grundschule.
Bearbeitungsdauer
- keine Bearbeitungsdauer
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Inklusion/ Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: In Niedersachsen sind alle Schulen inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können entscheiden, ob ihr Kind eine Grundschule oder eine Förderschule besuchen soll. Da der Primarbereich der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen ausgelaufen ist, gehen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in die Grundschule. Ansprechpartner sind neben der Grundschule die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI).
Sprachförderung: Seit dem Schuljahr 2018/2019 wird die Sprachentwicklung aller Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, dort durch die sozialpädagogischen Fachkräfte beobachtet, dokumentiert und alltagsintegriert gefördert. Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, ist die Sprachkompetenz des Kindes zu erfassen, ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten darüber zu führen und bei Bedarf eine individuelle und differenzierte Sprachförderung einzuleiten. Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte besuchen, stellt die zuständige Grundschule im Rahmen der Schulanmeldung die Sprachkenntnisse fest und richtet für Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, Sprachfördermaßnahmen ein. Diese Sprachförderung ist im Niedersächsischen Schulgesetz rechtlich verankert und die Teilnahme daran ist für die betreffenden Kinder verpflichtend (vorgezogene Schulpflicht).
Zuständige Grundschule: Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Grundschule ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Schuleinzugsbezirk zuständigen Grundschule.
- Allgemeine Informationen „Die Grundschule in Niedersachsen“
- Broschüre: Das niedersächsische Schulwesen
Hinweise für Lengede: Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Im Rahmen der Schulstrukturreform werden seit dem Jahre 2004 für Schulanfänger sogenannte Maßnahmen zur Sprachstandsfeststellung durchgeführt. Diese Feststellung ist erforderlich, weil Kinder deren Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht ausreichen, verpflichtet sind, im Jahr vor der Einschulung an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.
Im Rahmen der Schulstrukturreform werden seit dem Jahre 2004 für Schulanfänger sogenannte Maßnahmen zur Sprachstandsfeststellung durchgeführt. Diese Feststellung ist erforderlich, weil Kinder deren Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht ausreichen, verpflichtet sind, im Jahr vor der Einschulung an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.
Weitere Informationen
Hinweise für Lengede: Einschulung eines Kindes in die Grundschule
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 09.04.2021